Einsprüche hagelt es von der OB-Kandidatin, landauf und landab besonders gerne. Foto: Foto/Montage: Pixabay

Spuk für VS ist aber womöglich noch lange nicht vorbei. Verwaltungsgericht Freiburg erlaubt Wahltermin.

Villingen-Schwenningen - Die streitlustige OB-Kandidatin Fridi Miller ist mit ihrem Ansinnen, den zweiten Wahlgang zur OB-Wahl verschieben zu lassen, gescheitert. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte ihren Eilantrag ab.

Das Oberzentrum darf am Sonntag seinen neuen Oberbürgermeister wählen. Die Dauerkandidatin Fridi Miller hatte mit ihrem Antrag keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat sich die Entscheidung nicht leicht gemacht. Während viele politisch erfahrene Doppelstädter Fridi Millers Begehren von vornherein kaum Chancen einräumten, wischte man ihren Antrag in Freiburg nicht einfach vom Tisch. Man ließ der Entscheidung eine umfassende Prüfung vorausgehen.

Kommune durfte Stellung nehmen

Die Stadt Villingen-Schwenningen wurde vom Verwaltungsgericht Freiburg über den Eilantrag informiert, erklärte Richter Klaus Döll vom Verwaltungsgericht Freiburg gegenüber unserer Zeitung. Die Kommune durfte als Beigeladene Stellung nehmen zu den Vorwürfen. Miller behauptete, bereits im ersten Wahlgang sei betrogen worden – viel mehr Menschen hätten sie gewählt als das Wahlergebnis von 0,5 Prozent Stimmenanteil für ihre Person die Menschen glauben machen wolle. Der zweite Wahlgang sei deshalb zu verschieben.

Während Miller bislang eher mit Wahlanfechtungen nach erfolgten Wahlen auffiel, versuchte sie jetzt, es gar nicht erst zu einem zweiten Wahlgang kommen zu lassen.

Neuwahl findet statt

Jetzt aber steht fest: Die Neuwahl findet am Sonntag statt und wird nicht verschoben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg am Mittwoch, und lehnte den Eilantrag ab. Miller hatte bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verschiebung des zweiten Wahlgangs gegen die Rechtsaufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium Freiburg eingereicht. Zur Begründung führte sie laut Verwaltungsgericht im Wesentlichen an, sie habe Einspruch gegen den ersten Wahlgang eingereicht, weil die Wahl im Hinblick auf mehrere Vorfälle im Vorfeld rechtswidrig sei. Neben dem festgestellten Wahlergebnis haderte Miller unter anderem mit der Mikrofon-Affäre um den OB-Kandidaten Cem Yazici bei der offiziellen Kandidatenvorstellung der Stadtverwaltung. Oberbürgermeister Rupert Kubon und Bürgermeister Detlev Bührer hatten sich über Yazicis plötzliche krankheitsbedingte Absage unterhalten – "Zum Glück müssen wir uns den nicht noch anhören", war von Bührer zu hören, Kubon entgegnete: "Das ist gut". Yazici vermutete – ebenso wie Miller – darin einen Affront gegen seine Person. Die Verwaltungsspitze indes beharrte darauf, die Bemerkung habe einzig und allein auf den ohnehin knappen Zeitplan abgezielt.

Das Verwaltungsgericht nahm darauf in seiner Begründung keinen Bezug. Es beschränkte sich darauf, dass Millers Ziel, die Wahl am 7. Oktober für ungültig erklären zu lassen, nichts mit der Durchführung der Neuwahl am 21. Oktober zu tun habe. Es bleibe ihr unbenommen, nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen diese Wahl ebenfalls Einspruch einzulegen mit der Begründung, dass diese Wahl wegen Ungültigkeit der ersten Wahl rechtswidrig sei. Auch dann noch könne sie gegebenenfalls Klage erheben. Des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedürfe es daher nicht. Zwar könne die Rechtsaufsichtsbehörde eine Wahl absagen wegen eines offenkundigen, vor der Wahl nicht mehr behebbaren Mangels bei der Vorbereitung, weswegen die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste. Aber diese Regelung werde nur in öffentlichem Interesse zur Vermeidung des erheblichen Aufwands für eine offensichtlich ungültige Wahl getroffen. Sie diene nicht dazu, dass Bewerber ihre eigenen Rechte um das Wahlamt durchsetzen können.

Ein "Freispruch" zweiter Klasse?

Ein "Freispruch Zweiter Klasse" in Sachen Wahlbetrug für VS? Immerhin gegen Ende der ausführlichen Begründung bekennt das Verwaltungsgericht dann doch noch Farbe: "Abgesehen davon sei auch unter Berücksichtigung der Darlegungen der Antragstellerin zu den Umständen des bisherigen Wahlverfahrens nicht ersichtlich, dass ein offenkundiger Mangel vorliege, der im Falle der Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens zur Ungültigkeit der Wahl am 21.10.2018 führen müsste", heißt es in der Pressemitteilung der Behörde.

Die Wahl nachträglich anzufechten, stehe Miller frei, so das Gericht. An der Anfechtung des ersten Wahlgangs indes arbeitet die Sindelfingerin offenbar bereits. Sie war am Montag und Dienstag bei Unterschriftensammlungen in VS aktiv und warf noch am Dienstagabend einen Umschlag mit nach eigenen Angaben "hunderten Unterschriften" beim Regierungspräsidium in Freiburg gerade noch rechtzeitig ein – die Frist für Einsprüche der Bewerber endete mit diesem Tag, weil seit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses am 9. Oktober die einwöchige Einspruchsfrist verstrichen ist.

Zu Ende ist der Spuk für VS mit dem grünen Licht für die Wahl am Sonntag also vermutlich noch nicht.

Wie geht es womöglich weiter?

In einigen anderen Kommunen legte Miller mit Wahlanfechtungen in der Vergangenheit die Geschäfte monatelang lahm. Immer wieder konnten Gewählte wegen einer ihrer Klagen ihr Amt nicht gleich ausüben, sondern wurden zuvor als Amtsverweser bestimmt. Als solcher können sie dann als Beamter auf Zeit auch ohne offizielle Amtseinsetzung bereits alle Funktionen des Oberbürgermeisters wahrnehmen. Alternativ dazu könnte ein Bürgermeister im Falle des Falles bis zum Abschluss eines möglichen Prozesses die Amtsgeschäfte des OBs erledigen – auch das war in anderen Städten schon eine Überlegung nach dem Fall Miller.

Der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung ihres Eilantrags gegen den zweiten Wahlgang in VS ist indes noch nicht rechtskräftig. Sie kann auch dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

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