Im Frühling startet die Fahrradsaison. Foto: Yuriy Panyukov – Fotolia

Radfahrer nehmen es mit den Verkehrsregeln nicht immer so genau. Doch bei Verstößen drohen Geldbußen und sogar Punkte in Flensburg. Zudem drohen Schadenersatzforderungen.

Stuttgart - So langsam wird es Frühling – und das wärmere Wetter lädt ein, wieder vermehrt von Auto und Bahn aufs Fahrrad umzusteigen. Schließlich macht Radfahren Spaß und hält fit. Doch viele Räder sind nach dem langen Winter nicht mehr verkehrstauglich. Und außerdem sollten sich Radfahrer die Verkehrsregeln in Erinnerung rufen, bevor sie sich auf den Sattel schwingen.

Denn viele Radfahrer ignorieren rote Ampeln, nehmen anderen die Vorfahrt und klingeln selbst auf dem Gehsteig Fußgänger beiseite. Laut einer Forsa-Studie im Auftrag des Versicherers Cosmos Direkt halten sich 83 Prozent der deutschen Fahrradfahrer nicht immer an die Verkehrsregeln. Dabei drohen Fahrradfahrern, die sich nicht an die Straßenverkehrsordnung halten, je nach Delikt Bußgelder oder gar Punkte in Flensburg. Und wer einen Unfall verursacht, kann für entstandene Schäden auch haftbar gemacht werden. Wir erklären die häufigsten Verstöße von Radfahrern.

Es werde Licht

Die Straßenverkehrsordnung ist eindeutig, was die Sicherheitsausstattung eines Drahtesels betrifft. Vorgeschrieben sind Scheinwerfer, rotes Rücklicht, reflektierende Radstreifen oder Speichenreflektoren, zwei voneinander unabhängige Bremsen, rutschfeste Pedale mit zwei Pedalreflektoren und dazu eine Klingel. Nur leider hält sich nicht jeder Radfahrer an die Vorschriften. Dabei drohen durchaus schmerzhafte Bußgelder: Wer bei schlechten Sichtverhältnissen ohne Licht unterwegs ist, zahlt zwischen 20 und 35 Euro Strafe. Eine fehlende Klingel kostet 15 Euro, nicht funktionsfähige Bremsen 10 Euro. „Durch schlechte Sicht und mangelnde Sichtbarkeit erhöht sich die Unfallgefahr“, warnt Hannelore Herlan, Sprecherin der Deutschen Verkehrswacht. Das Fahrrad sollte daher nach der Winterpause genau inspiziert werden.

Nur mit Helm

Auch an einen Fahrradhelm sollte man denken, auch wenn er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist und deshalb auch kein Bußgeld droht. Faktisch ist der Kopfschutz aber dennoch Pflicht. Denn wenn ein Radfahrer ohne Helm unterwegs ist und sich bei einem Unfall verletzt, muss er sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen. Das Oberlandesgericht Schleswig urteilte 2013, dass eine Radfahrerin ohne Helm, die von einer unachtsam geöffneten Autotür zu Fall gebracht wird, eine Teilschuld an ihren Verletzungen trägt (Aktenzeichen: 7 U 11/12). Bereits 2005 urteilte das Landgericht Krefeld, dass „besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere (...) Kinder“ durch einen Helm zu schützen seien – sonst bestehe eine Mitschuld bei Verletzungen (Az.: 3 O 179/05).

Nicht auf dem Gehweg

Der Gehweg ist Fußgängern vorbehalten. Radfahrer müssen auf dem Radweg fahren oder, falls keiner vorhanden ist, die Straße benutzen. Wer verbotenerweise auf dem Gehweg radelt, muss zwischen 15 und 30 Euro Strafe zahlen – und darüber hinaus bei Unfällen für einen erheblichen Teil des Schadens aufkommen. Ausnahme: Kinder bis acht Jahren müssen auf dem Gehweg fahren und dürfen Straßen nicht benutzen. Seit Jahresbeginn darf zudem auch eine Begleitperson ab 16 Jahren auf dem Gehweg radeln, um seiner Aufsichtspflicht nachzukommen. Auch Radler, die auf dem Radweg als Geisterfahrer in Gegenrichtung unterwegs sind, leben gefährlich. Dieser Verstoß wird mit einem Bußgeld zwischen 20 und 35 Euro geahndet, zudem muss man bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer für den Großteil des Schadens aufkommen.

Bei Rot stehen bleiben

Rote Ampeln zu beachten, ist eine Selbstverständlichkeit, viele Radfahrer halten sich allerdings nicht daran. Ihnen droht dann abhängig von der Länge der Rotphase ein Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Mitunter haben Verstöße allerdings damit zu tun, dass nicht ganz klar ist, welches Rotlicht für sie gilt: das der Fußgängerampel oder doch das der normalen Fahrbahnampel. Mit der jüngst geänderten Straßenverkehrsordnung herrscht hier nun Klarheit: Fußgängerampeln gelten nur für Fußgänger. Radfahrer auf der Fahrbahn müssen sich nach der Fahrbahnampel richten. Und für Radfahrer auf dem Radweg gelten – so vorhanden – eigene Fahrradampeln. Ist keine Fahrradampel eingerichtet, gilt die Fahrbahnampel.

Handy in die Tasche

Das Telefonieren mit dem Handy ist auf dem Fahrrad genauso verboten wie beim Autofahren – und das gleich aus zwei Gründen: zum einen lenkt das Telefonieren vom Verkehr ab, zum anderen ist auch das einhändige Fahren gefährlich. Wer sich mit Handy am Ohr von der Polizei erwischen lässt, muss daher ein Bußgeld von 25 Euro zahlen. Musik mit Kopfhörern zu hören, ist ebenfalls verboten: 10 Euro Bußgeld sind dafür vorgesehen, wenn das „Gehör durch Geräte bei der Fahrt beeinträchtigt“ ist. Denn wer Kopfhörer im Ohr hat und die Lautstärke hochdreht, hört nichts anderes mehr – weder ein Martinshorn, noch das Hupen oder Klingeln anderer Verkehrsteilnehmer.

Nicht zu viel Alkohol am Lenker

Klar: Wer Alkohol trinkt, lässt das Auto stehen. Doch auch auf den Drahtesel sollte man sich in angetrunkenem Zustand nicht unbedingt schwingen. Denn man riskiert dann nicht nur seine Gesundheit – sondern mitunter sogar den Führerschein: Radler mit mehr als 1,6 Promille gelten als absolut fahruntauglich, wer erwischt wird erhält drei Strafpunkte in Flensburg und muss zudem ein Bußgeld in Höhe eines Monatsgehalts bezahlen. Das gilt auch für Elektrofahrräder mit einer Spitzengeschwindigkeit bis 25 Kilometern pro Stunde. Schnellere E-Bikes mit einer Motorleistung bis 45 Kilometer pro Stunde gelten hingegen als Kfz. Für sie gilt, was auch für Autos gilt: 0,5 Promille sind eine Ordnungswidrigkeit, 1,1 Promille am Steuer gelten als Straftat. Und was noch schwerer wiegt: Mitunter kommt auch die Versicherung nicht für Schäden auf.

Luft im Reifen

Die Straßenverkehrsordnung ist eindeutig, was die Sicherheitsausstattung eines Drahtesels betrifft. Vorgeschrieben sind Scheinwerfer, rotes Rücklicht, reflektierende Radstreifen oder Speichenreflektoren, zwei voneinander unabhängige Bremsen, rutschfeste Pedale mit zwei Pedalreflektoren und dazu eine Klingel. Nur leider hält sich nicht jeder Radfahrer an die Vorschriften. Dabei drohen durchaus schmerzhafte Bußgelder: Wer bei schlechten Sichtverhältnissen ohne Licht unterwegs ist, zahlt zwischen 20 und 35 Euro Strafe. Eine fehlende Klingel kostet 15 Euro, nicht funktionsfähige Bremsen 10 Euro. „Durch schlechte Sicht und mangelnde Sichtbarkeit erhöht sich die Unfallgefahr“, warnt Hannelore Herlan, Sprecherin der Deutschen Verkehrswacht. Das Fahrrad sollte daher nach der Winterpause genau inspiziert werden.

Putzen hilft

Ist die Antriebskette verdreckt und schlecht geschmiert, kostet das Treten unnötig viel Kraft – und sie kann unangenehme Geräusche verursachen. Beim Frühjahrscheck sollte man deshalb die Kette reinigen und ölen. Eine Grundreinigung des gesamten Rades dient zudem der Pflege. Am besten ist es, das Rad mit Wasser und Lappen zu putzen. Weniger empfehlenswert sind Dampf- oder Hochdruckreiniger. Durch den hohen Druck entfernen diese nicht nur Schmutz, sondern auch Öl und Fett etwa an der Kette. Zudem kann Wasser in Naben, Tretlager und andere Teile eindringen

Service: Versicherungen für Radfahrer

Die Kfz-Haftpflicht zahlt nur für Unfälle im Auto. Radler brauchen daher in jedem Fall eine private Haftpflichtversicherung, damit sie vor Schadensersatzansprüchen Dritter geschützt sind. Denn vor allem wenn Menschen verletzt werden, gefährden hohe Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen oft die finanzielle Existenz des Verursachers.

Darüber hinaus ist auch eine private Unfallversicherung ratsam. Sie leistet bei Unfällen mit bleibenden Schäden. Beim Abschluss sollte man allerdings darauf achten, dass die Versicherungssumme bei einer bleibenden Invalidität auch wirklich ausreichend ist. Und wer beispielsweise zum Mountainbiken im Ausland unterwegs ist, sollte zudem über eine Auslandsreisekrankenversicherung verfügen. Die Police übernimmt nicht nur Behandlungs- und Klinikkosten, sondern im Ernstfall auch einen medizinisch sinnvollen Rücktransport nach Deutschland.