Biker müssen in Bad Wildbad künftig auch bergauf treteln. (Symbolbild) Quelle: Unbekannt

Radsportakademie hat keinen Anspruch auf Nutzung der Bergbahn. An Wochenenden und Feiertagen muss Shuttle her.

Tübingen/Bad Wildbad - Im Rechtsstreit Radsportakademie GmbH & Co. KG gegen die Stadt Bad Wildbad hat das Landgericht Tübingen zum Jahresende ein Urteil gesprochen. Demnach wird laut Pressemitteilung der Stadt festgestellt, dass das von der Radsportakademie ausgeübte Optionsrecht auf Vertragsverlängerung des Pachtvertrags bis zum 30. November 2020 rechtmäßig ausgeübt wurde. Im Übrigen wird die Klage der Radsportakademie abgewiesen. Ein Beförderungsanspruch mit der Bergbahn besteht demnach nicht.

Die Klägerin, also die Radsportakademie, hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Stadt entsteht damit kein finanzieller Schaden.

Aufgrund der hohen Besucherfrequenz an Wochenenden und Feiertagen musste die Stadt die Besucherströme an der Sommerbergbahn neu ordnen.

Während an den Werktagen die Mitnahme von Bikern des Bikeparks problemlos möglich bleibt, ist dies an den besucherstarken Wochenenden und an Feiertagen nicht mehr möglich, da die Wartezeiten der regulären Fahrgäste sonst zu lange sind.

Optionsrecht ausgeübt

Die Stadt hatte deshalb einen öffentlichen Bus-Shuttle vom Bahnhof aus an Wochenenden und Feiertagen vorgeschlagen, der durch die Ticketpreise refinanziert werden sollte.

Die Radsportakademie stellte sich aber auf den Standpunkt, dass ein Beförderungsanspruch mit der Sommerbergbahn bestehe, der sich aus den Verträgen mit der Stadt ergebe und klagte diesen Anspruch ein. Der öffentliche Bus-Shuttle wurde abgelehnt. Gleichzeitig übte sie das im Pachtvertrag bestehende Optionsrecht aus und verlängerte den Vertrag bis Ende 2020.

Das Optionsrecht war seinerzeit eingeräumt worden, um der Radsportakademie die Amortisation von angekündigten Investitionen in den Bikepark zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der Klage sah die Stadt diese Verlängerung allerdings als treuwidrig an und bezweifelte zumindest die moralische Rechtmäßigkeit.

Ein Beförderungsanspruch mit der Sommerbergbahn bestand aus Sicht der Stadt nie, da lediglich der Bikepark zu einem symbolischen Preis verpachtet wurde und die Transportfrage mit dem Skilift, der Sommerbergbahn oder einem eigenen Shuttle separat geregelt werden muss. Das Landgericht bestätigte in seinem Urteil diese Rechtsauffassung.

Nachdem der Pachtvertrag jetzt weiter besteht, werden die Biker von der Sommerbergbahn an den Werktagen regulär transportiert. An Wochenenden und Feiertagen muss die Radsportakademie nun wie bisher einen eigenen Shuttle einrichten.

Die Radsportakademie hat die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen.