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Jäger mussten Vorschriften rund um die Uhr bewachen / Altes Schriftstück listet Pflichten auf

Der Naturschutz ist keine Erfindung der Gegenwart. Auf ihn wurden die Menschen schon seit Jahrhunderten verpflichtet, schon in den Zeiten von Obervogt Pflummern gab es teilweise überraschend modern anmutende Bestimmungen.

Triberg. Damals gab es nur die Bezeichnung Naturschutz noch nicht, und die Menschen kannten Sorgen um die Folgen von Umweltverschmutzung durch Plastikverpackung, Vergiftung durch chemische Produkte und Proble me durch Erderwärmung nicht. Als Beleg dient eine Akte im Generallandesarchiv Karlsruhe aus dem Jahr 1756 mit der Bezeichnung "Instructions- Project" für einen neu einzustellenden Jäger.

Würde man nur dieses Schriftstück als Quelle für die Aufgaben des Triberger Obervogts Johann Franz Meinrad von Pflummern (1740 bis 1777) kennen, entstünde der Eindruck, seine ganze Aufmerksamkeit hätte allein der Bewahrung der landwirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie zu seiner Zeit bestanden, gegolten. Die damaligen Probleme sind zum Teil auch noch die heutigen, ebenso muten die obrigkeitlichen Bestimmungen erstaunlich modern an. Sie betrafen praktisch jeden einzelnen Untertan. Selbstverständlich spielte das Jagen darin eine Rolle, aber eine eher nebensächliche. Eine Abschussliste enthält das Schreiben nicht.

Kargheit des Bodens nicht extra erwähnt

Unerwähnt bleiben konnte die Kargheit des Bodens, da diese jeder täglich vor Augen hatte. Wirtschaft und Ernährung standen im Vordergrund. Existenzsicherung durch Pflege und Erhaltung des Waldes, der Felder und Wiesen gingen mit dem Naturschutz Hand in Hand, eine Selbstverständlichkeit, dass das Leben in Gegenwart und Zukunft nur so gesichert würde. Öffentlich wurde darüber nicht diskutiert. Die Obrigkeit hatte das Problem erkannt, die Untertanen mussten ihre Anordnungen befolgen.

Die Erhaltung des Waldes war das Hauptthema, das überrascht nicht, denn die Menschen standen – geschichtlich gesehen – am Ende der "Binnenkolonisation". Die der Rodung zur Verfügung stehende Waldfläche war nahezu erschöpft, weitestgehend zugunsten von Siedlungen oder als Acker- und Weideland genutzt. Weiterer Abholzung musste die Obrigkeit entschieden entgegentreten. Dem Jäger war die Hut des Waldes, wozu die Wiederaufforstung nach Kahlschlägen gehörte, übertragen. Entsprechend umfangreich, bis ins Kleinste gehend, waren die Vorschriften, zu deren Beachtung die Untertanen verpflichtet waren und die der Jäger buchstäblich Tag und Nacht zu überwachen hatte, Bewegung und frische Luft für ihn rund um die Uhr.

Alle zwei Wochen, wenn nötig öfter, musste er die Wälder durchstreifen. Selbstverständlich waren die Grenzen unverändert zu belassen, das heißt, die Grenzsteine stehen zu lassen, wo sie standen. Das war immerhin so wichtig und offenbar so häufig vorgekommen, dass es einer Erwähnung im "Project" wert war. Die Besitzer waren zwar nominell die Besitzer, hatten aber vor jeder Maßnahme den Obervogt in Kenntnis zu setzen. Dem Wald war sein ruhiges Wachstum zu belassen.

Was die Eigentümer alles getan hätten, wäre dem nicht eine strenge Aufsicht entgegengetreten, ist aus den Verboten zu erfahren. Es durfte nichts "verhacket, gestimmblet (entastet), gereuth (gerodet), geschöhlt (geschält), abgetrieben (Wachstum verhindert), geschmälert, geschwendt (zum Verschwinden gebracht), gebrennt, eingefangen, eingezäunt, im Saft kein Brennholz geschlagen werden".

Aus dem Wald darf keine Weide werden

Und weiter: Aus dem Wald durfte keine Weide werden, keine Allmende (Gebiet zur allgemeinen Nutzung), verboten waren "Wildschläge" (Kahlhiebe) auf eigene Faust. Um Kohlplätze anzulegen (von denen noch heute viele Überreste erkennbar sind), brauchte es der Genehmigung. Ebenso wenig erlaubt war, Holzkohle und Pottasche herzustellen. Streng kontrolliert wurde der Holzverkauf außerhalb der Herrschaft. Widerrechtlich gefälltes Holz musste gemeldet werden, damit die "Forstgarb", eine Steuer, dafür eingezogen werden konnte. Für "Abholz" war ein guter Preis zu erzielen.

Selbstverständlich hatten Fremde wie fürstenbergische Jäger von Föhrenbach in Tribergs Wäldern nichts zu suchen. "Tag und Nacht" hatte der Jäger die Wälder deshalb zu durchstreifen. Von seiner polizeilichen Vollmacht durfte er Gebrauch machen, wenn er Untertanen mit dem "Schießrohr" im Wald antraf. Dieses hatte er ihnen abzunehmen, er musste sie dem Obervogt zur Bestrafung melden, mitgeführte Hofhunde hatte er an Ort und Stelle "niederzuschießen". Ihm selbst war nur ein Schweißhund zugestanden (abgerichtet, angeschossenes Wild aufzuspüren). Abschusszahlen enthält das "Instructions-Project" nicht, aber das Wild durfte auch nicht rücksichtslos geschossen werden. Seinen Bestand galt es zu erhalten.

Geradezu liebevolle Fürsorge erfuhr die Vogelwelt. Zu beachten war, dass beim Baumfällen ihre "Stände" erhalten bleiben mussten. Vögel aus ihren Ruheständen zu vertreiben, stand sogar unter Strafe. Es gab auch eine Vorschrift, erlegtes Wild kunstgerecht zu zerteilen, nach Verkauf über den erreichten Preis genau Buch zu führen. Im Wald musste Ruhe herrschen. Zu unterbleiben hatten "Schreien, Johlen, das vielfältige Geißelschnalzen", nicht erlaubt war auch "das große Geschöll an dem Rindvieh" (Kuhglocken). Welch bedeutenden Faktor der Wald für die Wirtschaft darstellte, zeigen die letzten Bemerkungen: die drei Waldungen: der Riediswald, der Farnbergwald und der Wald um den Ramselhof waren besonders zu fördern, ihr Holz benötigte das "Collnauische Bergwerk", es wurde auf der Elz dorthin geflößt. Da aus diesem Grund hier Kahlhiebe auf größeren Flächen gemacht wurden, musste auf Wiederaufforstung besonders geachtet werden. Sie durften nicht als Viehweide genutzt, am wenigsten von Geißen "besuchet" werden. So war die Sorge um die materielle Existenz zugleich Naturschutz.