Auch ein gepanzertes Kettenfahrzeug des Typs Wiesel führte der Trupp im Privatwald mit sich. Foto: Rehder

Soldaten fahren mit Kettenfahrzeug "Wiesel" durch Privatwald und bekommen es mit Eigentümer zu tun.

Schwenningen - Die Bundeswehr hat vor kurzem in einem Wäldchen außerhalb des Truppenübungsplatzes geübt. Das Wäldchen ist im Privatbesitz, und der Privatbesitzer äußerst verärgert über die Aktion, die er als übergriffig empfindet. Eine rechtliche Handhabe hat er allerdings nicht.

Am späten Nachmittag des 19. März hatte der 60-jährige Schwenninger einen Anruf bekommen, der ihn in Rage versetzte: Der Revierförster war am Apparat und teilte ihm mit, in seinem Privatwald hielten sich Gäste der besonderen Art auf, nämlich Bundeswehrsoldaten, die dort offensichtlich üben wollten. Der Schwenninger setzte sich ins Auto, fuhr hinüber zu seinem Wald und traf dort einen Trupp Infanteristen an, im Tarnanzug und motorisiert: Im Wald standen mehrere Jeeps und ein gepanzertes Kettenfahrzeug – es handelte sich, wie die Bundeswehr später mitteilte, um einen Waffenträger Wiesel, der mit 3,3 Tonnen Gewicht noch nicht in die Fahrzeugkategorie Panzer fällt. Die Gruppe gehörte zum Jägerbataillon 292, das in Donaueschingen stationiert, aber mit einer schweren Jägerkompanie auf dem Truppenübungsplatz Heuberg präsent ist.

Der Waldbesitzer forderte die Eindringlinge auf, unverzüglich seinen Wald zu verlassen – aber die wiesen die Forderung zurück: Sie müssten hier üben und dürften das auch. Das kam dem Grundbesitzer spanisch vor; gefragt hatte ihn auch niemand, und so rief er die Polizei an. Auf einigen fernmündlichen Umwegen gelangte er schließlich ins Polizeipräsidium Ravensburg, wo man sich endgültig für unzuständig erklärte, aber zusagte, die Feldjäger zu benachrichtigen.

Die trafen nach einiger Zeit – es war mittlerweile dunkel – vor Ort ein, und versicherten gleichfalls, dass alles seine Richtigkeit habe. Anschließend traten Feldjäger und Infanterie den geordneten Rückzug an.

Die Sache lässt ihm dann doch keine Ruhe

Der Schwenninger hätte die Sache auf sich beruhen lassen können, da ihm in seinem Wald keine größeren Schäden entstanden waren. Aber die Sache ließ ihm keine Ruhe; er rief erst den Anwalt an und wandte sich dann an die Öffentlichkeit. Eine Anfrage bei der Pressestelle des Jägerbataillons 292 bestätigte zum einen den Sachverhalt und zum anderen die Angaben der Militärs zur Rechtslage: Die Bundeswehr dürfe "freilaufend" – so der Fachterminus – üben, also außerhalb des Truppenübungsgeländes. Gemäß Paragraf 68, Absatz 1 des Bundesleistungsgesetzes habe die Truppe – sei es die Bundeswehr, seien es verbündete Streitkräfte – das Recht, Grundstücke zu überqueren, vorübergehend zu besetzen oder zeitweilig zu sperren. Das gelte auch für unbefriedete Waldgrundstücke, sofern sie nicht von den örtlichen Behörden als "besonders schutzwürdig" eingestuft würden.

Allerdings muss sich das Militär solche Einsätze vorher genehmigen lassen. Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt, in diesem Falle das Sigmaringer; indes existiert zwischen dem Landkreis und der Bundeswehr eine Grundsatzvereinbarung für den Standort Stetten a. k. M., wonach "Kleinvorhaben" direkt vom Standortältesten abgesegnet werden können. Der Einsatz im Privatwald des 60-Jährigen war so ein "Kleinvorhaben".

Aber müsste nicht wenigstens der Form halber auch der Privatwaldbesitzer informiert werden? Offenbar nicht – auf Anfrage des Schwarzwälder Boten erklärte die Bundeswehr in Donaueschingen, in diesem speziellen Falle hätten das ja die Feldjäger getan. Auf die Frage, warum überhaupt außerhalb des Truppenübungsplatzes geübt werde, der ja recht geräumig sei, gab die Bundeswehr an, der Truppenübungsplatz sei zur fraglichen Zeit komplett durch andere Truppenteile belegt gewesen.

Ungefragt schalten und walten? – Das geht so nicht

Der Mann aus Schwenningen könnte die Sache auf sich beruhen lassen – aber ihm leuchtet nicht ein, weshalb irgendjemand ungefragt auf seinem Grund und Boden schalten und walten dürfen sollte, und sei es die Staatsmacht selbst. Er will noch einmal zum Anwalt gehen und sich erkundigen, ob eine Verwaltungsklage in Betracht käme: Paragraf 68, Absatz 1 BLG will ihm nicht einleuchten.