Rechtsanwalt Stefan Haller kennt die Probleme zwischen Kunden und Telekommunikationsanbietern. Foto: Fritsche

Bei Konflikten steht Kunde oft alleine da. Hohe Hürden für Schadensatz.

Schramberg - Kunden von Telefon- und Internetanbieter bleibt oft nur der Weg zum Amtsgericht, um bei mangelhafter Dienstleistung an ihr Recht zu kommen.

Ein Bagger reißt im Sommer 2017 in der Medzentrum-Baugrube zweimal die Telefonleitungen aller Anbieter ab, ein Autofahrer demoliert vor zwei Wochen den Telekom-Verteilerkasten in der Landenbergerstraße. Und als in Tennenbronn im vergangenen Sommer Verteilerkästen mutmaßlich durch Blitzschläge ausfielen, mussten ganze Straßenzüge wochenlang ohne Festnetztelefon, Internet und Fernsehen auskommen. Nur drei einer Reihe von Fällen, bei denen die Kunden plötzlich ohne Anschluss da standen.

Und meist fing dann der Ärger erst richtig an: Zig Anrufe, bis die Servicetechniker endlich vor Ort waren. In der Landenberger Straße gab es schon vor dem Unfall mit der Versorgung Probleme, dann wurde repariert, dann gab es vor einigen Tagen schon wieder ein Ausfall. "Ich habe so einen Hals", klagt eine Anwohnerin. Selbst das Kündigen und der Wechsel des Anbieters hat seine Tücken.

Manchmal hilft nur noch der Weg zum Anwalt. "Vergleichsweise häufig habe ich mit Streitfällen zwischen Kunden von Telefon-, Internet- und Kabelfernsehanbietern mit ihrem Anbieter zu tun, die den Vertragsbereich betreffen", berichtet Rechtsanwalt Stefan Haller.

Abteilungen kommunizieren nicht richtig miteinander

Er ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und alleinhaftender Kanzleiinhaber der Anwaltskanzlei Neudeck, Haller und Glaßbrenner. Unter anderem ist er auch als Rechtsberater des Mietervereins Schramberg und Umgebung tätig und seit 2004 Gemeinderat der Gemeinde Fluorn-Winzeln. Oft geht der Ärger sogar los, wenn bestehende Verträge verändert werden: Weil man den Anbieter wechseln will und kündigt, oder weil man Änderungen am Vertrag will.

"Es zeigt sich immer das gleiche Problem, dass Technik-, Buchhaltungs- und Vertragsabteilung nicht richtig miteinander kommunizieren", kritisiert Haller. Und das gelte für alle Anbieter, übrigens auch für die großen Strom-, Gas- und Wasserversorger.

Ein typischen Beispiel aus seiner Praxis: Ein Schramberger wollte schnelleres Internet, der Dienstleister lieferte nicht, buchte aber laufend den höheren Betrag ab. Selbst die außerordentlich Kündigung durch den Kunden ignorierte der Anbieter und kassierte weiter.

Erst als Rechtsanwalt Haller beim Amtsgericht Oberndorf eine "Feststellungsklage" einreichte, knickte der Anbieter sofort ein und erkannte die Ansprüche des Kunden auf Rückzahlung an. Für Haller eine Strategie des Aussitzens: "Es ist bitter für die Kunden, den steinigen Weg bis zur Klage gehen zu müssen, um ihr Recht zu bekommen." Abgesehen von 13 Monaten verlorener Zeit und einer dicken Akte. "Wer kündigt, muss den Nachweis der Kündigung haben, denn die Beweislasts liegt bei ihm", stellt Haller fest. Dafür brauche es ein "Einwurfeinschreiben, das man im Internet verfolgen kann. Wird die Kündigung gefaxt, muss der Sendebericht einen Teil des Schreibens enthalten.

Hohe Hürden für Schadensatz gebe es leider auch, wenn die Leitungen ausfallen. Dann könne man zwar das Nutzungsentgeld zurückfordern, Schadenersatz gäbe es aber nicht.

Dauert die Störung lange, habe man ein Sonderkündigungsrecht. Davor sollte man aber zweimal eine Fristsetzung vornehmen.

"Wird die Kündigung vom Anbieter zurückgewiesen, sollte man eine Klage in Erwägung ziehen", empfiehlt Haller.