Karlsruher Gericht verurteilt Gemeinde Schömberg. Feuerwerke am Kurhaus müssen beschränkt werden.
Schömberg - Ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen der Gemeinde Schömberg sowie einem Anwohner um das Abfeuern von Feuerwerkskörpern am Kurhaus Schömberg ist jetzt mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu Ende gegangen. Die Richter haben die Kommune dazu verurteilt, im Jahr höchstens acht Ausnahmegenehmigungen für Feuerwerke der Kategorie eins und zwei bei privaten Feiern zu erteilen. Allerdings räumte das Gericht der Gemeinde noch einen Spielraum für die Erteilung weiterer Ausnahmegenehmigungen ein, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen. Als Beispiel nennt das Gericht das Lichterfest. Von Feuerwerkskörpern der Kategorie eins und zwei geht eine geringe Gefahr aus. Sie haben einen kleinen Schallpegel.
Sowohl die Gemeinde Schömberg als auch der Kläger erkennen das Urteil an. Die Kommune muss die Kosten des Verfahrens tragen. "Wir haben eine klare Regelung, was wir dürfen", sagte dazu Evelyn Foerster, Hauptamtsleiterin der Gemeinde Schömberg. "Man akzeptiert die Entscheidung des Verwaltungsgerichts", stellte auch Michael Rohlfing, der Anwalt der Gemeinde Schömberg gegenüber unserer Zeitung fest. Damit leben kann auch der Kläger: "Es wurde ein Zeichen gesetzt."
Als besonders provozierend empfand der Anwohner, dass noch am Sonntag, 5. Januar, dieses Jahres vor seiner Haustür eine Betriebsfeier mit einem Feuerwerk gekrönt worden sei und das, obwohl er sich bereits in einem Rechtsstreit mit der Kommune befunden habe: "Die Gemeinde zeigte sich unbeeindruckt." Er habe Verständnis dafür, wenn es bei öffentlichen Veranstaltungen auch ein Feuerwerk gebe. Das gelte aber nicht für private Veranstaltungen wie Hochzeitsfeiern. Es gehe nicht, dass die Gemeinde hier Privatinteressen über das Ruhebedürfnis der Anwohner stelle.
So einig wie nach dem jetzt ergangenen Urteil waren sich beide Seiten aber nicht immer. Die Anwältin des Klägers, Stefanie Wagenblast, von der Kanzlei Eßlinger forderte in ihrer Klageschrift, die unserer Zeitung vorliegt, auch zunächst mehr. Bereits mehr als vier Feuerwerke sollten rechtswidrig sein. In der mündlichen Verhandlung wäre sie jedoch bereit gewesen, bis zu zehn Feuerwerke zu tolerieren. Darüber hinaus wollte sie erreichen, dass spätestens zwei Wochen nach Erteilung einer Genehmigung der Anwohner informiert wird. Sollte das Gericht das Anliegen ablehnen, müssten die Feuerwerke wenigstens bis spätestens 22 Uhr zu Ende sein.
Rauchschwaden treiben auf Haus des Klägers zu
Wagenblast sah in den Feuerwerken eine Gefahr für das Eigentum sowie die körperliche Unversehrtheit der Familie des Klägers, der seit 2006 in einem reinen Wohngebiet lebe. Der Kläger wohne rund 120 Meter vom Feuerwerksplatz entfernt. Zudem würden bei Westwind Rauchschwaden auf das Haus des Betroffenen zutreiben, sodass dieser die Fenster stundenlang nicht öffnen könne.
Wagenblast betonte, dass der Kläger jahrelang um eine einvernehmliche Lösung bemüht gewesen sei. Die Kommune habe auf seine Briefe geantwortet, dass die Feuerwerke nur gering belasteten. Um gegen ein Feuerwerk vorzugehen, bat Wagenblast darum, den Termin für das nächste Feuerwerk bekannt zu geben. Dies habe die Gemeinde ohne nähere Begründung abgelehnt.
Demgegenüber machte der Anwalt der Gemeinde, Michael Rohlfing, in seiner Klageerwiderung, die ebenfalls unserer Zeitung vorliegt, deutlich, dass im und am Kurhaus Schömberg mit dem sich anschließenden Kurpark seit seiner Einweihung 1957 laufend eine Vielzahl von Veranstaltungen stattfänden, die erst spät und deutlich nach 22 Uhr endeten. Des Weiteren verwies er auf die Landesstraße 346 , die auch nachts Lärm verursache. Zudem befänden sich in der Nähe die Feuerwehr und der Bauhof. Seit vielen Jahren würden am Kurhaus Feuerwerke abgebrannt. Demgegenüber sei der Kläger erst 2006 in sein Haus in der Nähe des Kurhauses eingezogen. Zudem habe die Gemeinde die Dauer eines Feuerwerks auf zehn Minuten beschränkt bei einem Abbrennzeitraum zwischen 21 und 23 Uhr. Immissionen und Rauchschwaden würden zudem durch das Kurhaus abgeblockt. Er verwies darauf, dass die wesentlichen Veranstaltungen, bei denen ein Feuerwerk abgebrannt werde, längere Zeit im Vorfeld angekündigt würden und für den Kläger die Möglichkeit bestehe, etwaige Genehmigungen auch nachträglich anzufechten. Nach Rohlfing Auffassung gibt es nach dem Gesetz keine mengenmäßigen Beschränkungen von Feuerwerken, besonders wenn sie die Immissionsrichtwerte einhielten. Vielmehr halte es der Gesetzgeber für die Nachbarschaft für zumutbar, dass aus begründetem Anlass Feuerwerke auch im Interesse der Allgemeinheit abgebrannt würden. Als begründeter Anlass würden zum Beispiel Hochzeitsfeiern gelten. Bekäme der Kläger das Recht, vorher über das Abrennen von Feuerwerken informiert zu werden, würde dies einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
Wagenblast erwiderte jedoch, dass im Kurhaus Schömberg seit der Einweihung keineswegs laufend Veranstaltungen stattgefunden hätten. Als der Kläger 2006 nach Schömberg gezogen sei, habe es längere Zeit sogar danach ausgehen, als werde der Betrieb im Kurhaus eingestellt. Es stimme auch nicht, dass die Schwarzwaldstraße stark befahren sei. Die Bebauung in der näheren Umgebung gleiche einem Wohngebiet. Und die Feuerwehr sei dazu da, um Leben und Gut zu retten. Zudem sei die Anzahl der Feuerwerke zunächst überschaubar gewesen. Schließlich hält Wagenblast für problematisch, wenn sogar bis 23 Uhr Feuerwerke abgebrannt werden könnten. Sie bestritt, dass Rauchgase durch ein Gebäude abgeblockt werden können.
In seiner Begründung machte das Gericht deutlich, dass sich ein Nachbar gegen unzumutbare Lärmbelästigungen wehren darf, wenn diese von einer öffentlichen Einrichtung ausgehen. Zudem führte es zugunsten des Klägers an, dass er in einem allgemeinen Wohngebiet lebe. Darüber hinaus dienten die Abendstunden der Entspannung und Schlafvorbereitung. Feuerwerke verursachten schließlich Impulsquellen, die anders als Dauerschall stärker negativ bewertet werden.