Tempo 120 auf der Autobahn: Daran halten sich nicht alle Autofahrer. Symbolfoto. Foto: Berg

Ärgernis: Geschwindigkeitsbegrenzung auf A 81: Kommunalpolitiker wehrt sich gegen Fahrverbot.

Kreis Rottweil - Das Tempolimit auf der A 81 zwischen Rottweil und Villingen-Schwenningen im vergangenen Jahr hat vielen nicht gepasst. Ein Schramberger Kommunalpolitiker ist dort geblitzt worden. Das verhängte Fahrverbot will er nicht akzeptieren.

Schon seit Monaten ist das Tempolimit auf der A 81 zwischen den Anschlussstellen Rottweil und Schwenningen aufgehoben. Das unliebsame Schild mit der rot umrandeten 120 steht nicht mehr. Für Eberhard Pietsch, CDU-Kreisrat, Schramberger Bürgermeister a. D. und Anwalt des geblitzten Autofahrers, ist Tempo 120 aber nach wie vor ein Reizthema, das diese Woche in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren vor dem Rottweiler Amtsgericht wieder hochkochte.

Selten ist eine Verhandlung wegen eines drohenden Fahrverbots so gut besucht. Sogar ein Autor der NVwZ, einer Fachzeitschrift für Verwaltungsrecht, hat sich unters Publikum gemischt. Dabei ist der Verhandlungsgegenstand auf den ersten Blick nicht gerade spannend. Der Beschuldigte, ein Schramberg Kommunalpolitiker, war auf der A 81 im Bereich der Tempo-120-Zone zwischen den Ausfahrten Rottweil und Villingen-Schwenningen zu schnell unterwegs gewesen und dabei von der Polizei erwischt worden. Ein Fahrverbot und eine Geldbuße drohten.

Für die zuständige Richterin ist der Fall eine klare Sache. Der Betroffene habe zugegeben zu schnell gefahren zu sein. "Meine Aufgabe ist es, zu überprüfen, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt", sagt sie nach der Verhandlung auf Nachfrage. Dass diese vorliege sei nun klar, so die Richterin. Klar ist allerdings auch, dass der Betroffene und sein Anwalt Eberhardt Pietsch das Fahrverbot und das Bußgeld nicht akzeptieren werden. Denn Verteidiger Pietsch hat Blut geleckt. "Wir werden Rechtsbeschwerde einlegen", sagt er im Gespräch. Ihm gehe es nicht allein um die Ordnungswidrigkeit seines Mandanten. Der Vorwurf der Abzocke steht im Raum und die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer 120er-Zone, die es mittlerweile gar nicht mehr gibt.

Schutzwand als Grund

Rückblick: Ein gutes Jahr ist es her, da begrenzte das Regierungspräsidium (RP) Freiburg die Geschwindigkeit zwischen den Anschlusstellen Rottweil und Schwenningen auf 120 Stundenkilometer (wir berichteten). Der Grund war schnell erklärt: Eine Betonschutzwand war laut Erlass des Verkehrsministeriums im Mittelstreifen in Fahrtrichtung Singen eingebaut worden. Weil in diesem Bereich aber auch Brückenstützen saniert werden mussten, wurde eine "temporäre und provisorische Stahlschutzwand vor die Stützen gebaut, die näher als zulässig am Fahrbahnrand steht", erklärte ein Sprecher des RP damals auf Nachfrage.

Der Hauptgrund für das Tempolimit allerdings war, dass diese Konstruktion aus bestehender und provisorischer Schutzwand nicht geprüft, sprich abgenommen war. Im 120er-Bereich hagelte es seither Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Polizei, die regelmäßig Geschwindigkeitskontrollen durchführte, stellte alleine an einem Tag 241 Geschwindigkeitsverstöße fest. Und einem der Temposünder steht Pietsch nun anwaltlich zur Seite, auch in nächster Instanz vor dem Oberlandesgericht.

Pietsch sagt, die Geschwindigkeitsbegrenzung sei vom RP nicht unter Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit, sondern unter Haftungsgesichtspunkten angeordnet. Das habe er unter anderem in Leserbriefen bemängelt. "Wenn ich gleich nach der Autobahnauffahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung hinstelle und in Sichtweite das Aufhebungsschild steht und dann noch kurz davor geblitzt wird. Das schmeckt mir nicht", sagt Pietsch.

Er ist sich sicher: Erst aufgrund der Berichterstattung unter anderem im Schwarzwälder Boten habe man das Tempo-120-Schild "mit einer Larifaribegründung" Ende vergangenen Jahres abgenommen. Für seinen Mandanten jedenfalls sei das Fahrverbot ein starker Eingriff. Ob es dabei bleibt, muss nun das OLG Stuttgart klären. Kippt es das Urteil, könnte das Ordnungswidrigkeitsverfahren noch zum Politikum werden.