Zum Schutz der Bienen wird in Baden-Württemberg ein Volksbegehren gestartet. Foto: Gabbert

Volksbegehren mit Titel "Rettet die Bienen" auf Weg gebracht. Unterschriften-Liste im Rosenfelder Bürgerbüro.

Rosenfeld - Der in der Fischermühle ansässige Imkerverband Mellifera und andere Organisationen haben ein Volksbegehren mit dem Titel "Rettet die Bienen" auf den Weg gebracht. Geplant ist ein "Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes"

Wer das Volksbegehren unterstützen möchte, kann dies laut Stadtverwaltung im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung von Unterschriften tun. Bei der freien Sammlung, die am Dienstag, 24. September, beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Montag, 23. März, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.

Drei Monate Zeit

Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung von Unterschriften dauert drei Monate. Sie startet am Freitag, 18. Oktober, und endet am Freitag, 17. Januar.

Die Eintragungsliste für die Stadt Rosenfeld wird in der Zeit vom 18. Oktober bis 17. Januar im neuen Bürgerbüro, Altes Rathaus, Frauenberggasse 2, zu folgenden Öffnungszeiten bereitgehalten: Montag 7 bis 13 Uhr, Dienstag 8.30 bis 11.30 Uhr und 14 bis 18.30 Uhr, Donnerstag 8.30 bis 11.30 Uhr und 14 bis 17 Uhr und Freitag 8.30 bis 12 Uhr. Der Zugang ist rollstuhlgeeignet möglich.

Zur Eintragung in die Listen ist laut Verwaltung nur berechtigt, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.