Verkäufer laufen Gefahr, dass sie weiterhin für die Versicherungsprämie und Kraftfahrzeugsteuer haften, wenn der Käufer den Wagen nicht ummeldet und plötzlich nicht mehr auffindbar ist. (Symbolfoto) Foto: dpa

Polizei warnt: Um sich Ärger zu ersparen, sollte Fahrzeug unbedingt selbst abgemeldet werden.

Tuttlingen - In letzter Zeit meldeten sich vermehrt Verkäufer von Gebrauchtwagen beim Polizeipräsidium Tuttlingen und suchten um Rat nach. Allesamt hatten ihre Gebrauchtwagen über entsprechende Kleinanzeigen in der Presse oder verschiedenen Online-Portalen zum Verkauf angeboten. In der Folge kam es auch zu Verkaufsverhandlungen und zum Abschluss von Kaufverträgen.

In der Regel wurde in den Kaufverträgen vereinbart, dass der noch zugelassene Pkw innerhalb einer bestimmten Frist auf den neuen Besitzer umgemeldet beziehungsweise abgemeldet wird. Doch hier gilt laut Polizei Vorsicht: Wer mit dem Kaufvertrag in der Tasche das noch zugelassene Auto dem neuen Eigentümer übergibt, setzt sich einem großen Risiko aus.

Verkäufer laufen Gefahr, dass sie weiterhin für die Versicherungsprämie und Kraftfahrzeugsteuer haften, wenn der Käufer den Wagen nicht ummeldet und plötzlich nicht mehr auffindbar ist.

So ist es auch den Rat Suchenden ergangen. Erst als die bisherigen Halter der Fahrzeuge aus den verschiedensten Ländern in Europa Strafmandate und Bußgeldbescheide zugestellt bekamen, wurden sie stutzig und der Ärger ließ nicht lange auf sich warten. Entsprechende Nachforschungen ergaben, dass die Fahrzeuge von den neuen Besitzern nicht wie vereinbart umgemeldet worden waren.

Besonders heikel ist es, wenn der Käufer einen Unfall verursacht: Ein Schadensfall, der vor der Abmeldung oder Ummeldung eintritt, geht inklusive eines eventuellen Verlustes des Schadenfreiheitsrabattes zu Lasten des Verkäufers.

Um sich diesen Ärger zu ersparen, wird daher grundsätzlich empfohlen, das Fahrzeug selbst abzumelden. Zum Abmelden werden beide Kennzeichen und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) benötigt. Ohne diese Unterlagen ist eine Fahrzeugabmeldung bei der Zulassungsbehörde nicht möglich.