Die bundesweit ersten Maiswurzelbohrer waren 2007 in einem Anbaugebiet bei Lahr gefunden worden. Foto: Baufeld

Landratsamt reagiert auf steigende Population / Bis zu 50 000 Euro Strafe

Ortenau (red/vk). Um den Maiswurzelbohrer zu bekämpfen, hat das Landratsamt eine Fruchtfolge auf Maisanbauflächen in weiten Teilen der Ortenau angeordnet. In einer entsprechenden Allgemeinverfügung ist festgeschrieben, dass auf einer Fläche höchstens zweimal in drei Jahren Mais angebaut werden darf. Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 1. Januar 2017. Wer also auf einem Feld in den Jahren 2017 und 2018 Mais gepflanzt hat, muss 2019 auf dieser Fläche aussetzen. Damit werde die Vermehrung des Schädlings auf diesen Flä-chen wirksam unterbrochen, schreibt das Landratsamt in der Verordnung. Diese sei so frühzeitig erlassen worden, dass die Anbauplanung für 2019 noch möglich sei.

Gültig ist die Allgemeinverfügung auf den Gemarkungen von Lahr, Seelbach, Schuttertal, Friesenheim, Neuried, Schwanau, Meißenheim, Kappel-Grafenhausen, Rust, Kippenheim, Mahlberg, Ettenheim, Ringsheim, Fischerbach, Rheinau, Achern, Sasbach, Renchen, Appenweier, Kehl, Willstätt, Offenburg, Schutterwald, Ortenberg, Ohlsbach, Gengenbach, Hohberg, Berghaupten, Biberach und Zell am Harmersbach sowie auf dem rechtsrheinischen gemeindefreien Gebiet der Gemeinde Rhinau. Die Zahl der mittels Pheromonfallen gefangenen Maiswurzelbohrer zeige eine deutliche Zunahme der Käferpopulation auf den meisten dieser Gemarkungen. Ursache sei der Maisanbau in Monokultur ohne Fruchtwechsel.

"Wird keine Fruchtfolge eingehalten, wird es zu einer weiteren Vermehrung des Maiswurzelbohrers und zu wirtschaftlichen Schäden kommen", mahnt die Kreisverwaltung. Werde abgewartet, bis erste Schäden entstehen, lasse sich die Population nur noch sehr schwer zurückdrängen. Auch fördere die starke Vermehrung des Käfers dessen Ausbreitung in noch befallsfreie Gebiete. Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sei gesetzlich nicht zugelassen.

Wer sich nicht an die Anordnung zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers hält – sei es vorsätzlich oder fahrlässig –, der kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro bestraft werden, heißt es in der Verfügung.