Das Durchfahrtsverbot war ordnungsgemäß beschildert. (Symbolfoto) Foto: dpa/Caroline Seidel

Erst umfuhr er eine Absperrung, anschließend touchierte er einen Fußgänger: Die Staatsanwaltschaft Hechingen prüft einen Fall aus Bisingen, bei dem ein Mann laut Polizei ein Durchfahrtsverbot ignoriert hatte.

Die polizeilichen Ermittlungen sind abgeschlossen, nun wird die Staatsanwaltschaft entscheiden, wie es in der Sache weitergeht.

Dazu Fragen und Antworten.

Was ist passiert?

Es war der Fasnetsdienstag in Bisingen, der Umzug vorbei, die Straßen noch gesperrt. Und dennoch umfuhr ein 56-Jähriger ein Durchfahrtsverbot. Unglückliches Ende: Ein Mann wurde schwer verletzt. Der 52 Jahre alte Fußgänger – laut Polizei mutmaßlich alkoholisiert – soll sich vor das Fahrzeug gestellt, auf die Motorhaube geschlagen haben. Der Mann hat zudem anscheinend versucht, die Fahrertür zu öffnen. Als das Auto anfuhr, wurde der Fußgänger laut Polizei von der linken Seite des Fahrzeuges erfasst und stürzte. Nach notärztlicher Erstversorgung wurde der 52-Jährige in eine Klinik gebracht.

Wie geht es weiter?

„Nach Abschluss der polizeilichen Sachbearbeitung wird der Fall der Staatsanwaltschaft Hechingen zur weiteren Entscheidung vorgelegt“, teilt eine Sprecherin des Polizeipräsidiums in Reutlingen unserer Redaktion mit. Zeugen wurden im Zuge der Unfallaufnahme befragt. Einen Zeugenaufruf gab es nicht.

Weshalb konnte der Mann überhaupt durch die Absperrung fahren?

„Das Durchfahrtsverbot war ordnungsgemäß mit zwei beleuchteten Absperrschranken und entsprechenden Verkehrszeichen beschildert“, so die Polizei-Sprecherin. „Der Fahrzeuglenker ist offenbar um die Absperrung herumgefahren.“

Was droht dem Fahrer, der das Durchfahrtsverbot ignoriert hat?

„Für das Missachten eines Durchfahrtsverbots sieht der Tatbestandskatalog ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro vor“, berichtet die Sprecherin. Doch das ist in diesem Fall nicht alles – weil ein Mensch verletzt worden ist. „Jedoch steht bei einem Verkehrsunfall mit einer verletzten Person immer auch der Straftatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung im Raum.“