Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat nun endgültig die Sicherungsverwahrung gegen den Mötzinger Künstler Stefan E. bestätigt. Foto: dpa/Uli Deck

Der jetzt 55-jährige Mötzinger Kunstmaler und Skulpturenkünstler Stefan E., der vor gut 15 Jahren die eigene Mutter tötete, kommt nicht aus der Haft frei.

Die zweite Revision gegen ein Urteil des Stuttgarter Landgerichts in Sachen „nachträgliche Sicherungsverwahrung“ hat jetzt der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen. Das heißt, dass der 55-Jährige nunmehr auf unbestimmte Zeit hinter Gitter bleibt.

Am 2. Januar 2007 hatte E. in seinem Mötzinger Elternhaus die eigene Mutter mit einem Skulpturenhammer getötet und wurde dafür wegen Totschlags vom Stuttgarter Landgericht zu 13 Jahren Haft verurteilt. Nach Verbüßung der Haft ordnete das Landgericht in einem weiteren Verfahren aufgrund eines Antrags der Staatsanwaltschaft die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Stefan E. an. Die Begründung lautete, er sei als gefährlich einzustufen, er könne nach wie vor weitere Tötungsdelikte begehen, besonders gegen seine eigenen Familienmitglieder.

Erste Entscheidung aufgehoben

Der Bundesgerichtshof rügte diese Entscheidung allerdings und hob die nun verhängte Sicherungsverwahrung auf und schickte den Fall zur neuen Entscheidung zurück an die Stuttgarter Richter. Diese stellten in dem neuen Prozess Anfang vergangenen Jahres erneut die Gefährlichkeit des 55-Jährigen fest und verordneten ihm wieder die nachträgliche Verwahrung. Auch diesmal ging der Verteidiger von E, in Revision, mit dem Ziel, den Mandanten, der inzwischen mehr als 15 Jahre – verurteilt wurde er zu 13 Jahren – im Strafvollzug saß, frei zu lassen.

Diese Revision hat der Bundesgerichtshof jetzt überraschend im Beschlussverfahren als unbegründet zurückgewiesen und damit diesem letzten Verwahrungsurteil Rechtskraft bescheinigt. Die Richter der Stuttgarter Schwurgerichtskammer, die mehr als sechs Monate lang den Fall, mit Hilfe zweier psychiatrischer Sachverständigen verhandelten, haben sich bei der Entscheidung korrekt an das Gesetz gehalten und das Urteil sei nicht mehr zu beanstanden, so der BGH. Die beiden Gutachter hatten einstimmig, und nach Meinung der höchsten bundesdeutschen Strafrichter nachvollziehbar, die Feststellung getroffen, dass Stefan E. weiterhin eine große Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und daher nicht in Freiheit entlassen werden kann.

Mordversuch gegen Vollzugsdirektor

Der 55-Jährige hat inzwischen in Haft zahlreiche Kunstwerke geschaffen, jedoch mit beschränkten Werkzeugen, meist nur mit Bleistift und Kreide. Im Herrenberger Skulpturenpfad stehen zwei seiner Kunstwerke. Da ihm im Strafvollzug die Überlassung professioneller Werkzeuge für die Kunstschaffung verweigert wurde, hatte er sich mit allen Anstaltsbediensteten überworfen. Das ging so weit, dass er einmal sogar einen Mordversuch gegen einen Vollzugsdirektor verübte.