51,5 Gramm Marihuana wurden bei der Durchsuchung der Wohnung eines 23-Jährigen gefunden. Foto: Gentsch

Mehrfach in seinem Leben hat ein junger Mann gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Jetzt wurde gegen ihn erstmals eine Freiheitsstrafe verhängt.

Adrett gekleidet und auf Fragen höflich antwortend, häufig aber mit reglosem Gesichtsausdruck ins Leere starrend und abwesend – so zumindest wirkte der junge Mann, der wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge vor dem Schöffengericht gelandet war.

Dass er in der Vergangenheit wiederholt wegen Drogendelikten vor Gericht gestanden hatte, war auch der eigenen Suchtproblematik geschuldet. Seit seinem 16. Lebensjahr konsumiert der Mann Cannabis und ist abhängig geworden. Auch am 5. Mai 2022 stand der derzeit arbeitssuchende Mann, der wegen der Sucht und Depressionen nicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist, unter Drogeneinfluss, als er der Polizei bei einer Verkehrskontrolle auf einem Elektroroller mit blauem Verkehrszeichen aufgefallen war.

Mann verweigert Urintest

Nachdem man ihn stoppen wollte, ergriff der Angeklagte erfolgreich die Flucht, wurde aber in seiner damaligen Wohnung in Freudenstadt aufgegriffen. Aufgrund des von der Polizei festgestellten Grasgeruchs und geröteter Augen wurde seitens der Polizei ein Urintest vorgeschlagen, den der Mann jedoch verweigerte. Daraufhin wurde im Krankenhaus ein Bluttest durchgeführt, dessen Ergebnis positiv war.

Da sich der Mann weigerte, die Polizisten in die Wohnung zu lassen, folgte eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Hausdurchsuchung, bei der nicht nur 51,5 Gramm Marihuana gefunden wurden, großteils in verkaufsfertige Päckchen verpackt, sondern auch 40 Milliliter flüssiges Tilidin und 60 Morphintabletten. Darüber hinaus typische Utensilien wie eine Feinwaage, Crusher, ein Joint und aufgrund der Stückelung vermutetes Drogengeld. Die Daten auf dem Handy des Mannes, die möglicherweise Rückschlüsse auf seine illegalen Aktivitäten hätten liefern können, löschte er in einem unbeobachteten Moment während der Festnahme.

Affinität zu illegalen Substanzen

Der Angeklagte sagte aus, dass er einen Teil des Marihuanas selbst rauchen wollte und dass das Tilidin und die Tabletten nicht von ihm stammten, sondern von Bekannten, die es dagelassen hätten. Diese Erklärung erschien den Verfahrensbeteiligten insoweit plausibel als die Unterkunft, in der der Mann seinerzeit gewohnt hatte, für Bewohner mit einer gewissen Affinität zu illegalen Substanzen bekannt gewesen ist. Bei ihm habe immer ein reges „Kommen und Gehen“ geherrscht, betonte der Mann.

Letztlich spielte das keine Rolle, weil sich das Gericht nicht auf diese nur teilweise illegalen Substanzen fokussierte, sondern auf das Marihuana und die darin enthaltene Menge an THC. Der Mann hatte Glück: Die THC-Menge in den zum Verkauf gepackten Päckchen lag geringfügig unter der Schwelle zur „nicht geringen Menge“, weshalb lediglich der Vorwurf des Handeltreibens, aber nicht der verschärfte Tatbestand des „Handeltreibens in nicht geringer Menge“ zum Tragen kam.

Gemeinnützige Arbeit

Die restliche Menge für den Eigenbedarf hatte die Schwelle der „nicht geringen Menge“ leicht überschritten. Aufgrund der nur knappen Überschreitung, und weil es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, wurde von einem minder schweren Fall ausgegangen. Strafmildernd fielen die Bemühungen des Mannes ins Gewicht, sein Leben durch Therapie und Wegzug aus dem Drogenumfeld in geregelte Bahnen zu lenken.

Die verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Mann muss 80 Stunden gemeinnützig arbeiten und sich um eine Therapie und Gespräche mit der Drogenberatung kümmern.