Der Schauplatz der Gerichtsverhandlung: das Landgericht Hechingen Foto: Marschal

Ein Mann aus Albstadt muss wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hinter Gitter.

Das Hechinger Landgericht hat den 45-Jährigen zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt, die er zumindest teilweise verbüßen muss – Bewährung kommt bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren nicht mehr in Betracht.

Der Anklage zufolge hatte der Mann schon vor Jahren seine damals fünfjährige Tochter dazu angehalten, sich vor laufender Videokamera selbst im Genitalbereich zu berühren. Er soll zudem Hunderte kinder- und jugendpornografischer Bilder gesammelt und mit anderen Internet-Usern geteilt haben. Ferner soll er wiederholt auf der Chat-Plattform „Knuddels“ das Gespräch mit potenziell minderjährigen Chat-Teilnehmern und -Teilnehmerinnen zu sexuellen Themen gesucht haben, und er soll versucht haben, sie zu sexuellen Handlungen an sich selbst zu animieren. Er war dabei an eine verdeckte Ermittlerin geraten und aufgeflogen; die Tatvorwürfe räumte er vor Gericht allesamt ein.

Frau und Tochter wünschen keinen Kontakt mehr

Haft bleibt ihm, obwohl er geständig ist, nicht erspart; auch mildernde Umstände, die die Verteidigung geltend machte, konnten sie nicht abwenden. Der Angeklagte war laut eigenen Angaben selbst als Kind sexuell missbraucht worden und schon vor seiner Verurteilung ein gestrafter Mann: Seine Ehe und sein Familienglück hat er zerstört, seine Frau will nichts mehr von ihm wissen, die Scheidung läuft.

Auch die Tochter lehnt jeden weiteren Kontakt zu ihm ab. Laut einer Vertreterin des Kreisjugendamts kann sie sich zwar nach eigenen Angaben nicht an die acht Jahre zurückliegenden Ereignisse erinnern, ist aber wohl durch die Verhaftung des Vaters, die Vorwürfe gegen ihn und ihre kurzzeitige Entfernung aus der Familie durch das Jugendamt traumatisiert. Der Angeklagte hat niemanden mehr.

Die Alternative: Der Perspektive Vorrang einräumen

Dennoch war das Gericht nicht bereit, von der Verhängung einer Haftstrafe abzusehen. Wie der Richter in der Urteilsbegründung darlegte, habe das Gericht sich entscheiden müssen, ob man das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit höher bewerte oder das Interesse des Angeklagten an einer Lebensperspektive. Man habe nach intensiver Beratung dem Schutz der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt.