Wenn das Hotelzimmer dreckig ist, müssen sich die Urlauber vor Ort beschweren und das auch festhalten. Foto: Ryan Mc Guire Foto: Schwarzwälder-Bote

Kehler Verbraucherschützer helfen bei Problemen mit Pauschalreisen

Kehl (red/sad). Wer eine Pauschalreise bucht, verlässt sich zu Recht darauf, dass alles so läuft wie es vom Reiseveranstalter zugesagt worden ist. Die Realität sieht oft anders aus, wissen die Experten des Europäischen Verbraucherzentrums (EVZ) Deutschland. Angefangen vom verspäteten Flug über das heruntergekommene Hotelzimmer oder nicht gemachte, aber bereits gebuchte Ausflüge bis zur allnächtlichen Ruhestörung. In vielen Fällen haben Verbraucher aber Anspruch auf eine zumindest teilweise Erstattung des Reisepreises, informieren die Kehler. Die sogenannte Reisepreisminderung bei Pauschalurlaub gibt es immer dann, wenn die Reise nicht dem entspricht, was einem vom Veranstalter versprochen wurde oder wie man es hätte erwarten dürfen.

Um nach der Reise überhaupt einen Teil des Reisepreises erstattet zu bekommen, muss man sich noch vor Ort bei der Reiseleitung beschweren und ihr damit die Möglichkeit geben, den Mangel sofort zu beheben, erklärt das EVZ. Das kann zum Beispiel durch einen Umzug in ein anderes – sauberes – Zimmer geschehen. Dann besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Preisminderung. Kann die örtliche Reiseleitung keine zufriedenstellende Lösung anbieten, sollten sich Verbraucher das umgehend bestätigen lassen. Nur so lässt sich später nachweisen, dass man seiner Beschwerdepflicht nachgekommen ist. Sinnvoll ist auch, den Mangel durch Fotos zu dokumentieren.

Nach Urlaubsende bleiben 30 Tage Zeit, um den Minderungsanspruch geltend zu machen. Die Reklamation muss man immer schriftlich an den Reiseveranstalter richten, teilen die Verbraucherschützer mit. Auch wenn viele Reisebüros die Beschwerden ihrer Kunden entgegennehmen und weiterleiten, sollte man sich trotzdem auch direkt an den Reiseveranstalter wenden, um die 30-Tage-Frist nicht zu versäumen.

Eine erste Orientierung, ob man Anspruch auf teilweise Erstattung hat, bietet die "Frankfurter Tabelle". Wer bei einem ausländischen Reiseveranstalter gebucht hat, sollte die Reklamation in englischer Sprache verfassen. Bleibt die Beschwerde ohne Folgen, hilft das EVZ kostenlos weiter. Infos gibt es online unter www.evz.de.