Von 90 Euro auf 120 Euro und für den zweiten Hund von 120 auf 240 Euro verdoppelt.

Höfen - Ab dem kommenden Jahr müssen Höfener Hundehalter tiefer in die Tasche greifen. Der Grund: Bei seiner jüngsten Sitzung hat der Gemeinderat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 die Hundesteuer angehoben und die Satzung entsprechend angepasst.

Damit erhöht sich die Steuer für den ersten Hund von 90 Euro auf 120 Euro und verdoppelt sich für den zweiten Hund von 120 auf 240 Euro. Die Hundesteuer für den ersten Kampfhund steigt von bisher 360 auf 480 Euro. Für einen zweiten und jeden weiteren Kampfhund beläuft sich diese künftig auf 720 Euro.

In Höfen gibt es derzeit 114 Hunde, einer davon ist ein Kampfhund. Den Ausführungen von Bürgermeister Holger Buchelt zufolge entstehen durch Hunde immer wieder Probleme. Und zwar durch Verschmutzungen, die unvernünftige Hundehalter nicht beseitigen, sowie mit den Vierbeinern untereinander.

"Wir haben deutliche Probleme mit Hundebesitzern", so Buchelt. Weshalb nicht zuletzt zur Begrenzung der Hundehaltung von der Verwaltung der Vorschlag für eine Erhöhung der Hundesteuer kam.

Gemeinderat Uwe Rapp hatte einerseits Verständnis dafür, brachte aber andererseits ein Rabattsystem für unauffällige Hundehaltungen ins Gespräch. Diesem Vorschlag hielt der Rathauschef die der Gemeinde zwangsläufig entstehenden und relativ hohen Grundkosten beispielsweise für die Reinigung der öffentlichen Bereiche und für die Unterhaltung der Automaten mit den Tüten zur Beseitigung des Hundekotes entgegen, von denen sogar schon zwei mutwillig beschädigt worden seien. Einige Gemeinderäte tendierten in ihren Diskussionsbeiträgen zu einheitlichen Steuersätzen, die dann auch mit der Gegenstimme von Ratsmitglied Rapp beschlossen wurden.

Schwierige Materie

Mit einer schwierigen Materie hatte sich der Gemeinderat bei seiner Beratung über die einheitliche Rechtsanwendung in der Europäischen Union hinsichtlich des Mehrwertsteuersystems zu befassen. Bisher waren die Kommunen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht tätig. In Höfen werden bisher lediglich die Touristik, die Wasserversorgung, das Freibad und die Breitbandversorgung als umsatzsteuerpflichtige Betriebe geführt. Die Neuregelung des Paragrafen 2b des Umsatzsteuergesetzes führt jetzt grundsätzlich zu einer erweiterten Umsatzsteuerpflicht von Leistungen der öffentlichen Hand.

Gemeindekämmerer Ralf Busse erklärte die Neuregelung zum besseren Verständnis an einigen Beispielen, bei denen Leistungen der Gemeinde, die auf einer privatrechtlichen Basis erfolgen und nicht dem hoheitlichen Leistungsbereich zuzuordnen sind, unmittelbar steuerpflichtig werden. Mit seinem einstimmigen Beschluss machte der Gemeinderat von seiner Optionsmöglichkeit gegenüber dem Finanzamt dahingehend Gebrauch, dass die Anwendung des bisherigen Rechtes für vor dem 1. Januar 2021 zu erbringenden Leistungen der Gemeinde beibehalten wird.