Will man gegen den Pflegebescheid Widerspruch einlegen, läuft ab der Zustellung eine Frist von einem Monat. Die genaue Begründung, warum man dieser Ansicht ist, kann man aber nachreichen. Foto: dpa/dpa-tmn/Uwe Anspach

Im Alltag geht’s ohne Unterstützung nicht mehr. Ist diese Erkenntnis da, ist der nächste Schritt meist  der Pflegeantrag. Doch was, wenn die Pflegekasse einen Pflegegrad ablehnt?

Der Pflegegrad bestimmt, in welcher Höhe jemandem Pflegegeld zusteht. Doch was, wenn die Pflegekasse im Bescheid einen Pflegegrad ablehnt oder einen niedrigeren festsetzt als erhofft? Dann können Versicherte Widerspruch einlegen.

Ein Monat Zeit
Zu lange sollte man das aber nicht aufschieben, rät die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Denn: Ab der Zustellung des Bescheides läuft eine Frist von einem Monat. Wer nicht mehr weiß, wann genau der Bescheid in der Post lag, nimmt dessen Datum als Grundlage. So ist man auf der sicheren Seite.

Wichtig: Innerhalb des einen Monats muss der Widerspruch bei der Pflegekasse eingegangen sein. Um das sicherzustellen – und um im Streitfall einen Nachweis parat zu haben – rät die Verbraucherzentrale NRW, den  Widerspruch persönlich bei der Pflegekasse abzugeben und sich den Eingang bestätigen lassen. 

Auch wer ihn per Einschreiben verschickt, geht auf Nummer sicher. Viele Pflegekassen bieten auch die Möglichkeit, online einen Widerspruch einzulegen.

Versicherte können Begründung nachreichen
Übrigens: Es reicht aus, der Pflegekasse erst mal nur mitzuteilen, dass man Widerspruch gegen die Entscheidung einlegt. Die genaue Begründung, warum man dieser Ansicht ist, kann man nachreichen. Dafür sollten Versicherte den Bescheid der Pflegekasse und das Gutachten des Medizinischen Dienstes genau prüfen und zusammentragen, in welchen Punkten sie anderer Meinung sind. Dabei können Pflegeberatungen unterstützen. 

Auf Grundlage des Widerspruchs und der Begründung prüft die Pflegekasse dann ihre Entscheidung. Das kann auch mit einer weiteren Pflegebegutachtung einhergehen – muss es aber nicht. Lehnt die Pflegekasse den Pflegegrad erneut ab, können Versicherte Klage beim Sozialgericht einreichen, so die Verbraucherzentrale.