Unter bestimmten Umständen dürfen Autofahrer im Fahrzeug künftig mit dem Handy am Ohr telefonieren. Foto: Kzenon/ Shutterstock

Autofahrer, die im Besitz eines Fahrzeugs mit Start-Stopp-Automatik sind, dürfen künftig an einer roten Ampel bei abgeschaltetem Motor telefonieren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Hamm - Wer einen Wagen mit einer Start-Stopp-Automatik fährt, darf bei abgeschaltetem Motor auch an einer roten Ampel mit dem Handy am Ohr telefonieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Das Handy-Verbot am Lenkrad gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, teilte das Gericht am Dienstag mit. Dabei komme es nicht darauf an, ob zum erneuten Start des Wagens die Zündvorrichtung oder das Gaspedal betätigt werden müsse. Das Handy müsse aber vor dem Start des Motors weggelegt werden, betonte ein Gerichtssprecher. Der betroffene Autofahrer war vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Diese Entscheidung hob das OLG auf. Der Beschluss (Az.: 1 RBs 1/14) ist rechtskräftig.