Für Wanderer und andere Erholungssuchende auch. Allerdings brauchen einige jetzt eine Genehmigung. Foto: Rath Foto: Schwarzwälder Bote

Reform: Fragen zu den neuen Genehmigungen und dem Antragsformular / Stahl: Verfahren wird einfacher

Mehr Bürokratie oder Erleichterung für alle Beteiligten? Das Kreisforstamt Freudenstadt hat das Genehmigungsverfahren für Veranstaltungen im Wald reformiert. Dazu gibt es ein Antragsformular. Was sich ändert – wir hakten nach, bekamen jedoch nicht auf alle Fragen eine umfassende Antwort.

Kreis Freudenstadt. Wer Wandertreffs und Radtouren oder etwa Gottesdienste und Yogasitzungen in privaten, kommunalen oder staatlichen Wäldern organisiert, darf das nicht ohne Zustimmung des Waldbesitzers – und benötigt zudem die Genehmigung der Behörden. Auch die Naturschutzbehörden müssen zustimmen. Neu ist jetzt, dass dazu künftig ein eigens geschaffenes Antragsformular auszufüllen ist. Doch wer konkret eine Genehmigung benötigt und wer nicht – das ist im Zweifelsfall gar nicht so einfach zu entscheiden, wie Forstamtsleiter Simon Stahl einräumt. Es gebe "Grauzonen". Dennoch bringe das neue Verfahren per Antragsformular "Klarheit und Erleichterung". Andere Landkreisen verfahren ähnlich.

Wer braucht eine Genehmigung, wer nicht?

"Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten", heißt es dazu ganz grundsätzlich im Landeswaldgesetz. Auch private Waldbesitzer könnten dieses Recht grundsätzlich und ohne triftigen Grund nicht verweigern, so Stahl. Doch bereits im zweiten Absatz des Paragraphen 37 gibt es eine entscheidende Einschränkung: "Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbetriebe."

Was gilt als organisierte Veranstaltung?

Das Forstamt nennt hierzu "unter anderem Sportveranstaltungen, professionell geführte Wanderungen oder Radtouren, Waldgottesdienste, Dreharbeiten und Fotoaufnahmen sowie gesundheitsfördernde Angebote wie Waldbaden oder Yoga". Entscheidend sei, ob es sich um "organisierte Veranstaltungen" handle. Diese brauchten nicht unbedingt professionell geführt zu sein und einen kommerziellen Zweck zu verfolgen. Maßgeblich sei vielmehr, "dass es einen Organisator gibt, dass für die Veranstaltung geworben wird". Wichtig: Auch Kleinstgruppen können betroffen sein

Ein Beispiel.

Eine Genehmigung braucht etwa eine junge Frau, die regelmäßig Interessenten zum Waldbaden einlädt und etwa mit einem halben Dutzend Gleichgesinnte in den Wald zieht. Sie muss um eine Genehmigung per Antragsformular nachsuchen. Entscheidend sei, dass hier eine Person als Organisator agiere, erklärt der Forstamtsleiter.

Ein Gegenbeispiel.

Ohne Genehmigung komme dagegen eine private Jogging-Gruppe aus, die sich auf Verabredung beispielsweise per Whats-App jede Woche im Wald trifft und dort auf den Wanderwegen bleibt. Es handele sich hierbei um keine professionelle Veranstaltung und es gebe keinen Organisator, so Stahl. Zugleich räumt er aber ein, dass sich hier eine "Grauzone" auftue.

Wie wichtig ist die Zustimmung des Waldbesitzers?

Sie ist unerlässlich. In den meisten Fällen gebe es dabei aber keine Probleme, meint Stahl. Im Zweifelsfall könnten Förster beratend eingreifen. "Im Regelfall gibt es eine Lösung."

Zustimmung der Naturschutzbehörde

Konkret kann das bedeuten: Sollten etwa die Wege einer Wanderung oder einer Radtour in ein Gebiet führen, in dem zur fraglichen Zeit seltene Vögel brüten – dann werde im Regelfall von den Behörden eine andere Streckenführung angeboten, erklärt der Forstamtsleiter. "Das kann passieren, ist aber im zumeist unproblematisch", so Stahl. Es sei aber durchaus wichtig, dass natur- und artenschutzrechtliche Belange geprüft werden.

Welche Fristen gelten?

Mindestens sechs Wochen vor einer Veranstaltung muss beim Kreisforstamt schriftlich oder per E-Mail um Erlaubnis gefragt werden. Bei großen Veranstaltungen beträgt die Frist sechs Wochen vor Veröffentlichung des Events.

Wie hoch sind die Gebühren?

Es fallen die üblichen Bearbeitungsgebühren der Behörden an, sagt Stahl. "Das wird ganz normal durch die Gebührenordnung geregelt." Abgerechnet werde nach dem zeitlichen Aufwand der Behörde. Das heißt: Braucht eine Bearbeitung länger, weil etwa bestimmte Angaben zunächst fehlen, steigt die Gebühr. Eine konkrete Summe nannte Stahl nicht. "Das kommt auch auf die Größe des Events an." Allerdings: Die Gemeinden, die häufig als Organisator agieren, seien von Gebühren befreit.

Wie sieht das Antragsformular aus?

Das Formular ist rund eine Seite lang und ist verständlich und übersichtlich gehalten. Es wird ein Lageplan der Veranstaltung verlangt sowie nach der Zahl der erwarteten Teilnehmer und nach eventuellen Fahrzeugen gefragt. Die Formulare sind auf der Homepage des Landratsamts zu erhalten.

Ein Stück neuer Bürokratie?

Forstamtsleiter Stahl bestreitet, dass das Antragsformular künftig mehr Bürokratie mit sich bringe. Im Gegenteil, meint Stahl: Das Verfahren werde jetzt für alle Beteiligten einfacher und klarer. "Wir versprechen uns insgesamt weniger Konflikte und weniger Bearbeitungszeit."