Fridi Miller Foto: Miller

Verwaltungsgerichtshof (VGH) sorgt für klare Verhältnisse. Martin Horn endlich OB von Freiburg.

Freiburg - Am Aschermittwoch ist nicht alles vorbei sondern alles ist komplett: Freiburgs parteiloser Rathauschef Martin Horn (34) ist seit gestern nicht mehr lediglich Amtsverweser der Stadt sondern nun auch im Stadtrat stimmberechtigter Oberbürgermeister. In einer ersten Reaktion zeigte der OB „sehr froh“, dass die „unrühmliche Etappe“ seiner Amtszeit als Amtsverweser nun vorbei ist. Auf Instagram meldete er sich mit dem Spruch „die Zeit des Verwesens ist vorbei“ zu Wort.

Seit seiner Wahl vor knapp einem Jahr war Horn aufgrund einer Wahlanfechtung zunächst nur als Amtsverweser ohne Stimmrecht im Stadtrat im Amt. Seine Wahl war noch nicht rechtskräftig: Gleich mehrere Einsprüche der in Freiburg nicht zur OB-Wahl zugelassenen Dauerkandidatin Fridi Miller machten ihm das Leben schwer, da sie noch nicht juristisch aus dem Weg geräumt waren. Wichtige Entscheidungen im Gemeinderat, darunter das „Ja“ der Stadträte zum Bau des neuen Stadtteils Dietenbach und zum Bebauungsplan für das neue SC-Stadion im vergangenen Sommer, mussten ohne die Stimme Horns gefällt werden.

Nun aber hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) das Landes Baden-Württemberg in Mannheim für klare Verhältnisse gesorgt: Millers Einwände gegen die OB-Wahl und gegen ihre nicht erfolgte Zulassung zur Wahl wegen fehlender Unterstützerunterschriften wurden abgeschmettert. Der VGH betonte zudem, dass gegen seinen Entscheid keine weiteren Rechtsmittel möglich seien. Die entsprechende Entscheidung des Freiburger Verwaltungsgerichts vom Herbst 2018 sei frei von Rechtsfehlern gewesen.

Miller, die mittlerweile in einem anderen Verfahren aufgrund einer psychischen Erkrankung für nicht geschäftsfähig erklärt worden ist, und ihr Anwalt hatten in Freiburg unter anderem argumentiert, dass die OB-Wahl in Freiburg wegen Formfehlern auf dem Formular für Unterstützerunterschriften ungültig erklärt werden müsse. Dies hatte das Gericht als unbegründet abgewiesen.