Einmal mehr Stein des Anstoßes: Die neue Mehrzweckhalle in Fluorn ist einem Anwohner ein Dorn im Auge. Jetzt darf auf der Südseite nur noch eingeschränkt geparkt werden. Foto: Kaufmann Foto: Schwarzwälder Bote

Verwaltungsgericht: Klage eines Anwohner / Sitzung im Rathaus

Fluorn-Winzeln. Um sich notfalls selbst ein Bild vor Ort machen zu können, verhandelte das Verwaltungsgericht Freiburg mit dem Vorsitzenden Richter Klaus Döll, zwei weiteren Beisitzern und zwei ehrenamtlichen Richtern im Sitzungssaal des Rathauses. Es ging um die Klage eines Anwohners gegen die Baugenehmigung der neuen Mehrzweckhalle in Fluorn durch das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den ersten Landesbeamten des Landratsamts Rottweil, Hermann Kopp, sowie Jochen Auber, dem Leiter des Bauamts.

Nach Ansicht des Klägers verstößt die Baugenehmigung der vor zwei Jahren fertig gestellten Halle gegen Rechte zum Schutz der Nachbarn als unmittelbar Betroffenen. So seien zum Beispiel Baulinien und Baugrenzen nicht eingehalten worden, die Einbahnstraßenregelung werde nicht beachtet, "wildes Parken" müsse von der Gemeinde verhindert werden, und es entstünden unzumutbare Lärmbelästigungen.

Schwerpunkt der über dreistündigen Erörterung vor vollbesetzten Zuschauerreihen war die unterschiedliche Ansicht von Kläger und Beklagtem darüber, was ein so genanntes "seltenes Ereignis" darstellt, bei dem die in der Freizeitlärmrichtlinie festgelegten Lärmpegel überschritten werden dürfen.

Grenzwerte einhalten

Zehn solcher Ereignisse, zu denen Fasnetsbrauchtum genauso gehört wie große Vereinsfeste, Rock-Konzerte oder Discos, sind in der Halle jährlich erlaubt. Bei den übrigen Veranstaltungen müssen die allgemeinen Grenzwerte zwingend eingehalten werden, egal ob es sich um Nutzung durch Schule, Sport, Kultur oder Vereinsversammlungen und Ähnliches handelt.

Das bedeutet tagsüber (an Werktagen) außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A), innerhalb der Ruhezeit sowie an Sonn-und Feiertagen 50 dB(A) und nachts 40 dB(A). Ruhezeiten reichen von 6 bis 8 Uhr sowie von 20 bis 22 Uhr, nachts ist mit 22 Uhr bis 6 Uhr definiert. Hierzu gibt es auch ein vergleichbares Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, das der Vorsitzende Richter Döll zitierte, wie auch Auslassungen in den beiden Baugenehmigungen von 2013 und 2014 zum Schutz gegen Lärm.

Die Klägerseite stellte mehrfach die Inhalte dieser Baugenehmigungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit beziehungsweise Vollständigkeit in Frage. Mehrfach hakte der beisitzende Richter Achim Bostedt nach, auf welche konkreten Anlässe die vorgebrachten Einwände zurückzuführen seien. Hierzu blieb die Antwort des Klägeranwalts Eberhard Müll jeweils auf theoretische Ebene und die vorliegenden Schriftstücke beschränkt. Bürgermeister Bernhard Tjaden als beigeladener Vertreter der Gemeinde befürchtete dagegen, dass hier versucht werde, den verschiedenen Hallennutzern – insbesondere den örtlichen Vereinen – durch möglichst viele Einschränkungen den Spaß an ihren Veranstaltungen und die Freude an ihrem Engagement zu nehmen.

Hermann Kopp vom Landratsamt Rottweil stellte fest, dass man eigentlich zu einer befriedigenden Lösung kommen wolle, die nur möglich sei, wenn die verhärteten Fronten zwischen dem Kläger und der Gemeinde aufgeweicht würden, wozu nicht nur die Gemeinde, sondern auch einmal der klagende Nachbar Rücksicht auf das gemeinsame Zusammenleben im Dorf nehmen müsse.

Hierzu erwähnte der Kläger, er habe schon einen Vorschlag mit der möglichen Einrichtung einer Spielstraße in der Wohnumgebung der Mehrzweckhalle gemacht, was die Richter aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für nicht praxistauglich hielten. Am Ende traf das Gericht eine Entscheidung, gegen die noch ein Widerrufsrecht bis 30. August durch die Verfahrensbeteiligten möglich ist. Die Baugenehmigung vom 4. Februar 2013 wird genauer gefasst, und die Immissionsgrenzwerte der Freizeitlärmrichtlinie werden ergänzt, wie oben erwähnt. Außerdem wird zur Änderungsgenehmigung vom 28. Januar 2014 hinzugefügt, dass südlich der Mehrzweckhalle nur noch vier Stellplätze (bisher acht) für Mitarbeiter ausgewiesen werden dürfen, dass Kühlaggregate im Freien nach 22 Uhr ausgeschaltet werden müssen und dass im Teil der Jahnstraße östlich der Einmündung Schillerstraße entweder ein temporäres Parkverbot bei Veranstaltungen oder ein durchgängiges Parkverbot eingeführt werden muss.