Der E-Scooter ist seit Juni 2019 im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und wird immer beliebter. Foto: Britta Pedersen/dpa

Längst sind sie auf den Straßen keine Seltenheit mehr - E-Scooter, E-Bikes, Elektro-Einräder oder Hoverboards werden als Fortbewegungsmittel immer beliebter, auch auf dem Land. Doch was ist mit den Fahrzeugen verkehrstechnisch eigentlich erlaubt? Darf man mit ihnen auf Rad- oder Fußwegen fahren?

Seitdem E-Bikes, E-Scooter und Pedelecs im Straßenverkehr zugelassen sind, kommt es auch immer wieder zu Unfällen mit diesen Fahrzeugen, tragischerweise auch manchmal mit tödlichem Ausgang. Im August 2022 wurde ein Pedelec-Fahrer in Rottweil verletzt, nachdem er mit seinem Rad auf dem Gehweg fuhr und mit einem Auto, dessen Fahrer aus einer Grundstückseinfahrt auf die Straße fuhr, zusammen stieß.

Der Pedelec-Fahrer stürzte und verletzte sich dabei. "...die Dinger (Pedelecs, Anmerkung der Redaktion) gehören auf die Straße! Die kommen so schnell, die kann man auf dem Gehweg gar nicht so schnell sehen!", kommentiert zum Beispiel ein User den Beitrag auf der Facebook-Seite Schwarzwälder Bote Rottweil. Auch er habe bereits eine Erfahrung mit Pedelecs auf dem Gehweg gemacht: "Erst neulich lief ich mit meinem Hund aus dem Haus und wurde fast von so einem Pedelec über den Haufen gefahren!"

Ist das Fahren auf Gehwegen erlaubt?

Dabei ist das Fahren auf dem Gehweg gar nicht erlaubt, bestätigt die Polizei Konstanz. E-Scooter-, Fahrrad-, Pedelec- und E-Bike-Fahrer müssen prinzipiell Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen nutzen. Sind diese nicht vorhanden, darf auf die Straße, jedoch nicht auf den Gehweg, ausgewichen werden. Nur Kinder bis zehn Jahre dürfen auf dem Gehweg fahren, außer wenn Radwege vorhanden sind.

Düst man trotzdem mit Fahrrad oder E-Scooter auf dem Gehweg und wird dabei erwischt, droht laut Bußgeldkatalog eine Strafe von mindestens 55 Euro. Fährt man auf dem Gehweg und baut einen Unfall, drohen sogar 100 Euro Bußgeld. Lediglich auf gemeinsamen Geh- und Radwegen darf man mit Elektro-Tretroller und Fahrrad fahren, so die Polizei Konstanz. E-Bikes dürfen dort nur fahren, wenn es ein Zusatzzeichen (E-Bikes frei) erlaubt. In der Fußgängerzone sind Fahrräder, Roller, und auch sogenannte Hoverboards oder Elektro-Einräder nur erlaubt, wenn Verkehrsschilder darauf hinweisen.

Für E-Scooter-Fahrer gelten - außer Verkehrsschilder besagen etwas anderes - dieselben Straßenverkehrsregeln wie für Fahrradfahrer: So sind in Straßen mit dem Verkehrszeichen "Radfahrer frei" auch die Elektro-Tretroller zugelassen. Und sie dürfen auch nicht in der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung benutzt werden.

E-Bikes, S-Pedelecs und E-Scooter dürfen außerdem nur dann im Straßenverkehr eingesetzt werden, wenn sie ein Versicherungskennzeichen und eine Haftpflichtversicherung besitzen, informiert der ADAC. Haben sie es nicht, dürfen sie nur auf dem Privatgrundstück benutzt werden. Bei einem Verstoß drohen zumindest beim E-Scooter zehn Euro Bußgeld.

Was sind die Unterschiede zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Bike?

Zur Erklärung: Unter einem Pedelec, das fälschlicherweise oft als E-Bike bezeichnet wird, versteht man laut dem Magazin Bikes.de, auf das die Polizei verweist, ein Fahrrad mit Elektromotor, das den Fahrer bis 25 km/h unterstützt. Dann oder wenn man nicht mehr tritt, schaltet sich der Motor ab. Einen Führerschein braucht man für ein Pedelec nicht, es besteht keine Helm- oder Versicherungsplficht.

S-Pedelecs verfügen über einen stärkeren Motor und helfen bis 45 km/h mit. Deshalb gilt es als Kraftfahrzeug und man muss als Fahrer je nach Bundesland 15 oder 16 Jahre alt sein, einen Helm tragen, man braucht ein Kennzeichen, eine Haftpflichtversicherung, einen Führerschein der Klasse AM und darf mit dem Gefährt nicht auf Radwegen fahren. Auch in Parks oder in für Fahrräder freigegebene Einbahnstraßen ist das Fahren mit einem S-Pedelec verboten.

Beim E-Bike hingegen muss der Fahrer nicht treten, um fahren zu können. Es gilt deshalb als Kraftrad und braucht eine Zulassung mit Versicherungskennzeichen, eine Mofa-Prüfbescheinigung, Fahrerlaubnis und es herrscht Helmpflicht.

Helm- oder Führerscheinpflicht für E-Scooter?

Speziell E-Scooter sind mittlerweile ein beliebtes Fortbewegungsmittel. Die Tretroller mit Elektroantrieb können in der Regel zusammengeklappt werden und haben eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h sowie eine Straßenzulassung. Immer öfter sieht man Menschen mit ihnen auf den Straßen fahren oder die Fahrzeuge am Wegesrand stehen.

Grundsätzlich dürfen alle Personen ab 14 Jahre mit den Tretrollern fahren, das Fahrzeug darf nur eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h haben und der Besitz eines Führerscheins sowie das Tragen eines Helms sind wie beim Fahrrad keine Pflicht.

Darf man betrunken E-Scooter fahren?

Für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer, berichtet der ADAC. "Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid." Beim ersten Verstoß wären das laut Bußgeldkatalog 500 Euro Strafe, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Hat der Fahrer mindestens 1,1 Promille im Blut oder zeigt "alkoholbedingt Ausfallerscheinungen", liegt eine Straftat vor. Dann gibt es drei Punkte, der Führerschein wird entzogen und es droht eine Freiheits- oder Geldstrafe. Für Fahrer unter 21 Jahren und in der Probezeit gelten hingegen 0 Promille. Verstößt man dagegen, drohen 250 Euro Bußgeld und ein Punkt. Wird man mit mehr als 0,5 Promille auf dem E-Scooter während der Probezeit erwischt, drohen beim ersten Mal sogar 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Auf einem E-Scooter darf außerdem nur eine Person stehen, betont der ADAC, auch wenn immer wieder Roller mit zwei oder gar drei Personen darauf durch die Gegend düsen. Verstößt man dagegen, droht ein Bußgeld von zehn Euro. Auch das Abstellen des Fahrzeugs mitten auf der Straße ist nicht erlaubt. Der E-Scooter darf Fußgänger und Rollstuhlfahrer sowie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gefährden.

Was gilt für Hoverboards und Monowheels?

Hoverboards, E-Skateboards und elektrische Einräder, sogenannte Monowheels, "sind grundsätzlich im öffentlichen Verkehr, also auf der Straße, dem Rad- und Gehweg, nicht zugelassen", berichtet Dieter Popp, Sprecher der Polizei Konstanz. Sie dürfen demnach nur auf dem privaten Grundstück benutzt werden oder auf abgesperrten Innenhöfen, abgegrenzt vom öffentlichen Verkehr. Wie der ADAC erklärt, benötigen motorisierte Fortbewegungsmittel, die schneller als sechs km/h sind, eine Betriebserlaubnis. "Da sie aber weder einen Sitz, einen Lenker, Bremsen und Beleuchtung haben, bekommen sie diese nicht. Öffentliche Wege und Straßen sind deswegen für sie tabu", informiert der ADAC.

Hoverboards besitzen zwei Räder, aber keine Lenkstange, während Monowheels - wie der Name bereits sagt - ein Rad besitzen und zwei Trittflächen, die seitlich davon montiert sind. Gelenkt werden die Gefährte durch die Gewichtsverlagerung vom Fahrer, beschleunigt und gebremst mithilfe einer Funkverbindung oder per  App, erklärt der ADAC. Ein Kreiselstabilisator verhindert, dass die Fahrzeuge kippen.

Andere Regeln als beim E-Scooter?

Die Elektro-Einräder sowie Hoverboards und E-Skateboards bräuchten außerdem eine Haftpflichtversicherung bei der Nutzung im Straßenverkehr, weil sie schneller als sechs km/h fahren. Doch diese wird laut ADAC noch nirgends angeboten. Fährt man trotzdem mit den Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr und kommt es dabei zu einem Schaden, müsste der Fahrer deshalb privat haften. Und wird man ohne Versicherungsschutz erwischt, macht man sich laut ADAC strafbar.

Der Besitz eines Führerscheins wäre bei Hoverboards und Monowheels im Gegensatz zum E-Scooter Pflicht, sollten sie im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden. Beim Hoverboard ist laut Gesetz allerdings noch nicht konkret festgelegt, welcher Führerschein Voraussetzung sein soll. Bei den Elektro-Einrädern hingegen wäre der Besitz eines Führerscheins der Klasse B Pflicht, so der ADAC.