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Flug-Verspätungen sind ärgerlich. Der BGH hat nun höhere Entschädigungen festgesetzt.

Karlsruhe - Verspätungen bei Flügen sind ärgerlich - besonders, wenn dadurch noch ein Anschlussflug verpasst wird. Wenigstens müssen die Fluglinien ihre Passagiere jetzt ordentlich entschädigen - dafür hat der Bundesgerichtshof gesorgt. Fluggäste können bei Verspätungen auf langen Reisen mit mehreren Teilstrecken mit höheren Entschädigungen rechnen. Der BGH entschied, dass bei Verspätungen, durch die ein Reisender seinen Anschlussflug verpasst, Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Strecke besteht und nicht nur für einen Teil (Az: Xa ZR 15/10).

Im Fall ging es um einen Mann, der mit seiner Frau von Berlin über Amsterdam auf eine Karibikinsel fliegen wollte. Wegen Nebels zog die Fluggesellschaft KLM die Flugscheine für die erste Strecke ein und gab neue für einen Flug am Folgetag aus. Das Ehepaar kam dadurch einen Tag später am Zielort an und hatte Terminprobleme mit einem gebuchten Segeltörn. Die KLM wollte keine Entschädigung zahlen, weil der Flug nach Amsterdam wegen schlechten Wetters, also höherer Gewalt, gestrichen worden sei. Allenfalls hielt die KLM eine Zahlung von 250 Euro für die erste Strecke für möglich. Der Anwalt des Fluggastes warf KLM vor, das Wetter als Grund vorzuschieben, einen unrentablen Flug mit wenigen Passagieren ausfallen zu lassen.

Der BGH stellte klar, dass den Reisenden wegen der Annullierung des Flugs eine Entschädigung für die gesamte Strecke - 600 Euro pro Person - zusteht. Für die Höhe der Zahlung sei nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. "Vielmehr sind im Falle von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt", entschied der BGH. Nach der seit 2005 geltenden EU-Fluggastrechteverordnung stehen Fluggästen pauschale Zahlungen zu. Nur wenn die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, müssen Airlines nicht zahlen.

Die Ansprüche der Reisenden im Überblick

Die Ansprüche der Reisenden im Überblick: 

Ab wann habe ich Anspruch auf Ausgleichszahlungen?

Entscheidend ist die Verzögerung am Zielort. Bahnreisende können Geld zurückverlangen, wenn sie mindestens eine Stunde zu spät dort eintreffen und das Unternehmen die Verspätung zu verantworten hat. Bei einem Warnstreik zum Beispiel wäre das nicht der Fall. Flugpassagieren steht ein finanzieller Ausgleich erst zu, wenn sich die Ankunft um mehr als drei Stunden verzögert, nachdem bereits der Abflug mindestens drei Stunden Verspätung hatte.

Wie viel Geld gibt es dann?

Bahnreisende können einen prozentualen Anteil am Ticketpreis zurückfordern. Für Flugpassagiere gibt es feste Pauschalen, die sich aus der Streckenlänge ergeben. Das könnte im Flugverkehr dazu führen, dass es nach dem Kauf eines 10-Euro-Billigtickets und einer entsprechenden Verspätung eine Überweisung von 250 Euro gibt. Mehr zu bekommen, als sie selber gezahlt haben, ist für Bahnreisende dagegen nicht möglich.

Was zahlt die Bahn zurück?

Wer mit dem Zug 60 bis 119 Minuten zu spät am Ziel ist, kann 25 Prozent seines Fahrpreises verlangen - sofern der Erstattungsbetrag bei mindestens vier Euro liegt. Bei 120 Minuten Verspätung und mehr sind es 50 Prozent des Preises für die einfache Fahrt.

Was zahlen Fluggesellschaften?

Das hängt von der Streckenlänge ab. Es ist also egal, ob die Verspätung drei oder 13 Stunden beträgt. Es gibt 250 Euro bei Flügen über Distanzen von weniger als 1500 Kilometern. Bei 1500 bis 3500 Kilometer sind es 400 Euro. Bei verspäteten Langstreckenflügen, die über mehr als 3500 Kilometer führten, muss die Fluggesellschaft 600 Euro pro Person bezahlen. So war es auch in dem Fall, bei dem es um einen Flug von Berlin über Amsterdam in die Karibik ging.

Welche Rechtsgrundlagen gelten?

Bei Flügen ist es die EU-Verordnung 261/2004, bei Bahnreisen die EU-Verordnung 1371/2007. Letztere wurde 2009 in nationales deutsches Recht umgewandelt.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Flugverspätungen direkt an die Fluggesellschaft - innerhalb von drei Jahren. Bahnreisende erhalten die Antragsformulare im Zug oder am Zielbahnhof. Erhältlich sind sie auch beim Servicecenter Fahrgastrechte (Tel. 01805/ 202178, www.fahrgastrechte.info). Bei erfolgloser Beschwerde können sich Reisende an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden (www.soep-online.de).