Schwarzwälder Schinken muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden. Foto: dpa

Schinken muss im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden. Hintergrund ist 13 Jahre währender Streit.

Brüssel - Schwarzwälder Schinken muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden. Das sei der Fall, wenn dies ein "erforderliches und verhältnismäßiges Mittel" darstelle, um etwa die Qualität oder den Ursprung des Schinkens zu gewährleisten, urteilten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Aktenzeichen C-367/17).

Hintergrund der Entscheidung ist ein Schinkenstreit in Deutschland, den es seit gut 13 Jahren gibt. Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beantragte 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt, dass Schwarzwälder Schinken nur noch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden darf. Nach einigen Instanzen rief das Bundespatentgericht den EuGH an.

Jetzt müssen die Patentrichter unter Berücksichtigung des Urteils vom Mittwoch darüber entscheiden, ob das Verbot, den Schinken außerhalb des Schwarzwaldes schneiden und verpacken zu lassen, in diesem Fall rechtens ist.