Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundespatentgerichts, das 2019 entschieden hatte, dass der Schwarzwälder Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss. (Symbolbild) Foto: Seeger

Der Bundesgerichtshof urteilt: Schwarzwälder Schinken darf auch dann Schwarzwälder Schinken heißen, wenn er nicht im Schwarzwald geschnitten und verpackt wurde. Das ruft den Schutzverband auf den Plan.

Villingen-Schwenningen/Karlsruhe - Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe wurde am Dienstag veröffentlicht (Az.: I ZB 72/19). 

Mit der Karlsruher Entscheidung dürfte ein Streit beendet sein, der die Gerichte über Jahre beschäftigt hatte. Die Bezeichnung "Schwarzwälder Schinken" ist seit 1997 geschützt. Das EU-Siegel "Geschützte geografische Angabe" schreibt das traditionelle Herstellungsverfahren in der Region Schwarzwald für alle Hersteller verbindlich fest. Der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller mit Sitz in Villingen-Schwenningen kennzeichnet jede Packung Schwarzwälder Schinken mit einem eigenen Gütesiegel, schreibt er auf seiner Homepage.

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Und wie reagiert der Schutzverband auf den BGH-Beschluss? Der Vorstand teilt auf Nachfrage unserer Zeitung mit, dass der Verband genau die Gründe für das Urteil analysieren wird. "Diese sind aus unserer Sicht nicht ganz nachvollziehbar und beinhalten Fehler." Welche dies seien, werde geprüft. "Der Verband behält sich weitere Schritte vor, die bis zum Gang vor das Bundesverfassungsgericht möglich sind", heißt es weiter.

Im Jahr 2005 hatte der Schutzverband der Schwarzwälder Schinkenhersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, dass Schwarzwälder Schinken nur noch im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden darf. Er begründet dies unter anderem damit, dass so die Qualität gewahrt bleibe. Die Firma Bell Food aus Basel, die den Schinken zwar im Schwarzwald herstellt, aber dort nicht schneidet und verpackt, sieht dies anders. Nach einigen Instanzen rief das Bundespatentgericht den Europäischen Gerichtshof an.

Dieser gab vor, dass die Beschränkung nur gerechtfertigt sei, wenn sie "ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten". Ob das auf den Schwarzwälder Schinken zutrifft, sollten deutsche Gerichte klären.

Der BGH bestätigte nun einen Beschluss des Bundespatentgerichts, das 2019 entschieden hatte, dass der Schwarzwälder Schinken nicht im Schwarzwald geschnitten werden muss. Es sei nicht einzusehen, warum anderswo nicht genauso kontrolliert werden könne, dass die Scheiben maximal 1,3 Millimeter dick sind und die Schneideanlage korrekt gereinigt wird. Das setze kein produktspezifisches Fachwissen voraus. Die Richter argumentierten weiter, dass die Kontrolle der Qualität des Produkts nicht davon abhängig sei, wo es verpackt wird. An den Vorgaben für die Herstellung von Schwarzwälder Schinken, der im Schwarzwald über Tannenrauch geräuchert und anschließend gelagert werden muss, ändert das Karlsruher Urteil aber nichts.