Darf nicht abgerissen werden: das Ebinger "Schlössle" Foto: Archiv Foto: Schwarzwälder-Bote

"Schlössle": Die Stadt darf das Haus Grüngrabenstraße 64 nicht abreißen / Letzte Hoffnung heißt Mannheim

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat die Klage der Stadt Albstadt gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Abbruch des denkmalgeschützten Hauses Grüngrabenstraße 64 in Ebingen abgewiesen.

Albstadt-Ebingen. Weshalb, das weiß die Stadt Albstadt noch nicht – ihr wurde, wie es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit Usus ist, gestern nur die trockene Mitteilung gemacht, dass die Klage abgewiesen ist und die Klägerin die Kosten des Verfahrens trägt. Allerdings hatte sich bereits in der Verhandlung am Donnerstag abgezeichnet, dass die Argumente, welche die Stadt Albstadt vorbrachte, dem Gericht womöglich nicht ausreichend erschienen.

Die Stadt möchte das sogenannte "Schlössle", ein rund 200 Jahre altes, denkmalgeschütztes Bürgerhaus abreißen, das zwar äußerlich heruntergekommen ist und intensiv saniert werden müsste, sich aber ansonsten in einem durchaus passablem Erhaltungszustand befindet. Ziel des Abbruchs wäre es, die unübersichtliche Kreuzung von Grüngrabenstraße, Schütte und Langwatte durch bessere Sicht zu entschärfen – in fünf Jahren kam es dort achtmal zu Kollisionen. Indes ist die Kreuzung kein offizieller Unfallschwerpunkt, weil es stets bei kleineren Karambolagen blieb.

Außerdem plant die Stadt nach wie vor, auf dem benachbarten Parkplatz Langwatte ein Parkdeck zu bauen – ein nicht unwichtiger Baustein im Parkkonzept für die Ebinger Innenstadt, das derzeit in Arbeit ist. Dieses Projekt und der Erhalt des Hauses schließen sich zwar nicht gegenseitig aus; doch ließe sich die Verkehrsanbindung des Pardecks ohne "Schlössle" wesentlich eleganter bewerkstelligen als mit.

Das Gericht vermochte dieser Logik durchaus zu folgen – aber es ließ erkennen, dass die städtebaulichen Vorzüge des Abbruchs ihm nicht ausreichend erschienen, um die Zerstörung des Baudenkmals zu rechtfertigen. Die weiteren Argumente der Stadt waren den Richtern nicht gründlich genug ausgeführt: Wie Bernd-Michael Abt, Leiter des Amtes für Bauen und Service, im Gericht darlegte, wäre es in Anbetracht der zu erwartenden Sanierungskosten und der problematischen Lage an einem Verkehrsknoten kaum möglich, das Haus so zu vermieten, dass sich das einigermaßen lohnt. Das Gericht vermisste entsprechende Belege im Abbruchantrag und riet der Stadt, ihn zu ergänzen. Abt und die Rechtsvertreterin der Stadt, die Stuttgarter Anwältin Judith Schaupp-Haag, waren jedoch nicht bereit, ihre Klage zurückzuziehen – sie wollten ein Urteil, um zu wissen, woran sie sind.

Das werden sie in drei bis vier Wochen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Und dann? Das Gericht hat keine Berufung zugelassen; wenn die Stadt dennoch die nächste Instanz, den Mannheimer Verwaltungsgerichtshof, anrufen will, dann muss sie das direkt in Mannheim beantragen – nach Zugang der Urteilsbegründung hat sie dafür einen Monat lang Zeit. Ob sie es tun wird, hängt laut Baubürgermeister Udo Hollauer von der Urteilsbegründung ab – eine Zulassung des Antrags würde "erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils", eine "grundsätzliche Bedeutung des Falles oder aber Verfahrensfehler voraussetzen. Das letzte Wort in der Sache hat der Gemeinderat.